Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkretisierung der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners durch das Insolvenzgericht. Erzwingung der Erfüllung der Auflage in einem Insolvenzverfahren mit der Anordnung von Haft

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Konkretisierung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten kann das Insolvenzgericht dem Schuldner die Auflage erteilen, geordnete schriftliche Aufzeichnungen über seine laufenden Geschäfte anzufertigen und sie dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter in bestimmten Zeitabständen (hier: wöchentlich) zur Verfügung zu stellen.

Die Erfüllung der Auflage kann mit der Anordnung von Haft erzwungen werden.

 

Normenkette

InsO §§ 20, 22 Abs. 3, §§ 97-98

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Entscheidung vom 25.04.2001; Aktenzeichen 60 IN 12/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.04.2001 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 25.04.2001 (60 IN 12/01) wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf DM 5.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Aufgrund eines Eröffnungsantrags der AOK Rheinland vom 02.02.2001 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.02.2001 …. Rechtsanwalt … zum vorläufigen Insolvenzverwalter und gleichzeitig einen Termin zur Anhörung des Schuldners für den 15.02.2001 bestimmt.

Nach Anhörung des Schuldners und des Herrn …, der Stiefsohn des Schuldners und weiteren Mitarbeitern der Fa. Landschaft- und Gartenbau … hat das Amtsgericht dem Schuldner mit Beschluss vom 15.02.2001 u.a. aufgegeben, über alle eingehenden Aufträge geordnete Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen wöchentlich unter Versicherung der Richtigkeit an Eides statt an den vorläufigen Insolvenzverwalter abzuliefern. Dabei hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Schuldners seine zwangsweise Vorführung anordnen oder einen Haftbefehl erlassen kann.

Nach Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.03.2001 und 04.04.2001, dass der Schuldner bisher keine Mitteilungen über seine Aktivitäten gemacht habe und auch keine Negativauskunft gegeben habe, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.04.2001 einen Termin zur Vorlage der mit Beschluss vom 15.02.2001 angeordneten Aufzeichnungen für den 25.04.2001 bestimmt. Gleichzeitig hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Schuldner für den Fall der Nichtvorlage mit dem Erlass und dem Vollzug eines Haftbefehls rechnen müsse. Im Termin hat der Schuldner zwei Schriftstücke vorgelegt, in denen er auf eine Mitteilung vom 17.04.2001 gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verweist und zudem erklärt, dass er sich ohne anwaltliche Beratung nicht weiter zur Sache äußern wolle. Außerdem hat er nunmehr entgegen seiner Einlassung vom 15.02.2001 erklärt, dass er lediglich eine kostenlose beratende Tätigkeit für seinen Stiefsohn ausgeübt habe.

Mit Beschluss vom 25.04.2001 hat das Amtsgericht die Inhaftnahme des Schuldners angeordnet und zur Begründung ausgeführt, dass der Schuldner entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung der gerichtlichen Auflage des Beschlusses vom 15.02.2001 nicht nachgekommen sei.

Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seinem als Widerspruch benannten Rechtsmittel vom 25.04.2001 und hat gleichzeitig verschiedene Angaben zu verschiedenen Auftragsverhältnissen gemacht sowie versichert, dass er die Auflage pünktlich erfüllen werde.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verweisen. Auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Schuldners vom 25.04.2001 sei festzustellen, dass die Auflagen des Gerichts, welche durch die Regelungen der §§ 20, 22 Abs. 3, 97, 98 InsO gedeckt seien, immer noch nicht ausreichend erfüllt worden seien.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 98 Abs. 3 Satz 3 InsO statthaft, die Beschwerdefrist der §§ 4, InsO, 577 Abs. 2 ZPO wurde eingehalten.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Amtsgericht den Haftbefehl zu Recht erlassen hat und der Haftgrund auch nicht nachträglich weggefallen ist.

Gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Schuldner in Haft nehmen lassen, wenn dieser seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachkommt. Dies ist hier der Fall. Der Schuldner muss gemäß §§ 20 Abs. 1, 97 Abs. 1, 2 InsO Auskunft über alle Umstände erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung bzw. dessen Durchführung erforderlich sind. Daneben ist der Schuldner gemäß §§ 97 Abs. 2, 22 Abs. 3 InsO verpflichtet, dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. In diesem Rahmen kann das Insolvenzgericht dem Schuldner Auflagen erteilen, auf welche Weise der Schuldner seiner Auskunftspflichten, nachkommen soll. Insbesondere dann, wenn der Schuldner – wie hier – über einen längeren Zeitraum über seine geschäftliche Tätigkeit nicht Buch führt, kann ihm auf...

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