Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsbeschränkung durch einen US-amerikanischen Vertragsrecht unterliegenden Franchisevertrag: Widerlegung einer Verletzung des deutschen ordre public durch Vertragsübereinstimmung mit der EG-Gruppenfreistellungsverordnung 4087/88

 

Orientierungssatz

1. Verletzt ein (ausländischem Vertragsrecht unterliegender) Franchisevertrag (hier: für ein "Quick-Service-Restaurant") den deutschen ordre public, kann diese Verletzung jedenfalls durch die Feststellung widerlegt werden, dass der Vertrag mit der EG-Gruppenfreistellungsverordnung 4087/88 übereinstimmt.

2. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass auf den vorliegenden Franchisevertrag, der dem Vertragsrecht des US-amerikanischen Bundesstaats Kansas unterliegt und den Betrieb eines Restaurants in Deutschland zum Gegenstand hat, grundsätzlich deutsches und europäisches Kartellrecht anwendbar ist, weil die behaupteten Kartellrechtsverstöße des Franchisegebers sich auf dem Inlandsmarkt auswirken.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte zu 2, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 20.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts X unter der Handelsregisternummer 1672 eingetragene Personenhandelsgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die x in x ist. Kommanditistin der Klägerin ist x. Auf Anlagen B 10 und B 11 wird Bezug genommen. Seit 1996 betreibt die Klägerin in x, als Franchisenehmerin ein x-Restaurant.

Die Beklagte zu 2. ist eine deutsche Personenhandelsgesellschaft eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr, Handelsregisternummer 1779. Die Beklagte zu 2. koordiniert das Deutschlandgeschäft des Tricon-Konzerns und ist in dieser Funktion auch in die Anbahnung und Abwicklung von Franchiseverträgen mit deutschen Vertragspartnern eingebunden.

Der x, in welchem alle drei Beklagten eingebunden sind, ist Betreiber sogenannter Quick-Service-Restaurants. Nach seiner Ausgliederung aus dem x im Jahre 1997 umfaßt der x heute u.a. die Restaurationskonzepte "x", "x" und "x". Dabei hat der x ein sogenanntes gemischtes Vertriebssystem, d.h. ein Teil der Verkaufsstätten wird unmittelbar durch konzerneigene Tochterbetriebe bewirtschaftet ("companyeigene Betriebe"), ein Teil durch Franchisenehmer.

Der x ist mit dem Restaurationskonzept "x" seit 1983 auf dem deutschen Markt vertreten. Der Geschäftsführer der Klägerin, x, interessierte sich zusammen mit seinem Vater, x, welcher auch Mitgesellschafter der Klägerin ist, dafür, ein x-Restaurant in X zu übernehmen.

Herr x hatte bereits seit 1993 in x mit seinem Geschäftspartner x ein x-Restaurant geleitet und betrieben. Er führte auf Seiten der Klägerin ausschließlich die Gespräche mit der Beklagten zu 2. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 4. Oktober 1998 vorgetragen, dass die Beklagte zu 2. nach der Anfrage durch die Herren x einige Vertreter nach X entsandt habe, die den möglichen Standort inspizieren sollten und dabei eine "Standortanalyse" angefertigt hätten, die in einer möglichen Umsatzvorausschau ihren Niederschlag gefunden habe.

Dabei habe die Beklagte zu 2. die Überzeugung geäußert, man werde an dem in Aussicht genommenen Standort einen Mindestumsatz von 1,9 Mio. DM mit den Produkten von x machen können. Daraufhin habe die Klägerin sich den Franchise-Vertragstext kommen lassen. Bei diesem Vertrag habe es sich um eine "Loseblättersammlung" gehandelt. Weder der Geschäftsführer der Klägerin noch dessen Vater verstünden die englische Sprache. Die Beklagten hätten sich jedoch geweigert, dem Geschäftsführer und dessen Mitgesellschaftern eine deutsche Übersetzung des Vertragstextes zugänglich zu machen. Der Geschäftsführer der Klägerin sowie die Mitgesellschafter hätten daher ohne Kenntnis der Details, nur im Vertrauen auf die mündlichen Zusicherungen der Manager der Beklagten zu 2., den Vertragstext unterzeichnet und weitergeleitet. Erst auf "dunklen Wegen" sei es Monate später Herrn x und Herrn x gelungen, sich eine Übersetzung des Vertragstextes zu beschaffen und so erstmals zu erfahren, was Monate zuvor in nicht verständlicher Sprache unterzeichnet worden sei. Aufgrund der von der Beklagten zu 2. zur Verfügung gestellten Wirtschaftlichtkeitsberechnung habe die Klägerin dann das Restaurant eröffnet (Seite 5 der Klageschrift). Die Beklagte zu 2. habe nicht nur als Zahlstelle, sondern als alleiniger und eigentlicher "faktischer Vertragspartner" der Franchisenehmer in Deutschland fungiert. Sie habe die Interessenten getäuscht, planmäßige Umsätze vorgegaukelt und den Interessenten die gefilterten Umsatzangaben dritter Franchisenehmer vorgelegt.

Schon bald nach der Eröffnung des Restaurants in X habe sich jedoch herausgestellt, dass die tatsächlich zu erreichenden Umsätze nicht annähernd den Zahlen entsprochen hätten, welche die Beklagte zu 2. der Klägerin als Vorschau suggeriert habe. Die von der...

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