Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.1992; Aktenzeichen 21 C 12968/91)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Februar 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 21 C 12968/91 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist berechtigt, von dem Beklagten Aushändigung der an ihn entrichteten Kaution in Höhe des Betrages von 1.500,00 DM einschließlich vereinbarter Zinsen zu verlangen (vgl. LG Köln WuM 1987, 351; WuM 1990, 427; Zöller/Stöber, ZVG, 13. Aufl., 1989, Anm. 9.13 b zu § 152; Sternel, Mietrecht aktuell, 1991, Rdnr. 583; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., 1991, Rdnr. 7 zu § 572 BGB). Es entspricht den sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Treuepflichten, daß der Vermieter die an ihn vor Beschlagnahme des Grundstücks geleistete Mietsicherheit an den Zwangsverwalter weiterleitet, damit dieser das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abwickeln kann. Auf diese Weise wird am ehesten eine sachgerechte Abrechnung des Kautionsguthabens erreicht, da über die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fälligen Mietforderung nur der Zwangsverwalter verfügen kann. Er ist auch schon wahrend der Mietzeit berechtigt, Befriedigung aus der Kaution zu suchen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., 1988, Rdnr. III, 250).

Das Kautionsguthaben der Kläger ist nicht schon nach § 389 BGB in Folge Aufrechnung des Beklagten mit Ansprüchen gegen den Kläger aus dem Mietverhältnis erloschen. Der Beklagte hat eine Aufrechnungserklärung und die Begründetheit von Aufrechnungsforderungen nicht behauptet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.500,00 DM.

 

Unterschriften

Beglaubigt Ziener Justizangestellte

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1467762

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