Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.08.2011; Aktenzeichen 3 StR 228/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Internet-System-Vertrag geltend.

Der Beklagte betreibt einen Uhren- und Uhrenzubehörhandel mittels eines Online-Shops sowie über die Online-Plattform Ebay. Am 26.02.2009 schlossen die Parteien den aus der Anlage K 1 (Bl. 17 GA) ersichtlichen Internet-System-Vertrag. Gegenstand des Vertrages ist die zur Verfügung Stellung einer Internetpräsenz des Typs EUROWEB Premium sowie weiterer Dienstleistungen. Zunächst vereinbarten die Parteien die Nutzung eines Shops 1000 zu einem Entgelt von € 190,00 nebst einer Anschlussgebühr von € 199,00. Mit Vereinbarung vom 19.03.2009 (Anlage K 2, Bl. 25 GA) änderten die Parteien den Vertragsumfang und vereinbarten neben der zur Verfügung Stellung zur Nutzung eine Internetseite des Typs Premium die Nutzung des Shops 5000 zu einem Entgelt von € 200,00. Gemäß der vertraglichen Vereinbarungen war das Entgelt jährlich vorschüssig zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen. Der für die Klägerin aufgetretene Mitarbeiter erklärte dem Beklagten, Normalkunden der Klägerin würden für die vereinbarten Leistungen mindestens einen Betrag in Höhe von € 8.000 zahlen.

Unter dem 13.07.2009 (Anlage B 1, Bl. 77 GA) kündigte der Beklagte den Internet-System-Vertrag gegenüber der Klägerin. Er leistete keine Zahlungen an die Klägerin.

Mit Schreiben vom 14.09.2009 (Anlage K 3, Bl. 21 GA) mahnten die Bevollmächtigten der Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Entgeltes für das erste Vertragsjahr in Höhe von € 3.092,81 unter Fristsetzung bis zum 24.09.2009.

Die Klägerin trägt vor: Sie habe eine komplette Internetpräsenz nebst nachträglich vereinbarten Shop 5000 erstellt. Ihr seien bis zu der Kündigungserklärung des Beklagten Kosten in Höhe von € 4.560,00 entstanden und sie habe Aufwendungen in Höhe € 1.568,00 erspart (Bl. 110 ff. GA), sodass ihr zumindest ein Betrag in Höhe von € 2.992 zustünde.

Sie hat von dem Urkundenprozess Abstand genommen und beantragt nunmehr,

  • 1.

    die beklagte Partei zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 5.948,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten aus einem Betrag von € 3.092,81 seit dem 27.03.2009 sowie aus einem Betrag von € 2.856,00 seit dem 27.02.2010 zu zahlen.

  • 2.

    die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin € 302,10 Schadensersatz nebst Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.09.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Er habe keine Leistungsbeschreibung über den "Premium Shop 1000" erhalten. Ihm sei von dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn S...., mitgeteilt worden, dass eine monatliche Zahlungsweise kein Problem darstelle. Er habe sodann handschriftlich in die als "monatliches Entgelt" betitelte Spalte € 190,00 in die Vertragsurkunde eingetragen. Daher gebe es die Vorleistungspflicht nicht. Auch habe Herr S..... erklärt, die monatlichen Zahlungen seien zu leisten, sobald die Klägerin dem Beklagten den avisierten Shop zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte habe keine Internetpräsenz bei der Klägerin bestellt, da er schon eine stabil laufende Internet-Shop-Lösung betrieben habe. Er habe vielmehr eine verbesserte Internet-Shop-Lösung gewünscht. Die Klägerin habe ihm bislang auch keine eCommerce-Lösung zur Verfügung gestellt, die auch nur annähernd einen Shop darstelle.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 5.948,81 aus § 631 Abs. 1 BGB.

Der Internet-System-Vertrag ist wirksam zustande gekommen, jedoch hat der Beklagte die Kündigung gemäß § 649 Abs. 1 BGB erklärt, ohne dass die Klägerin einen Anspruch nach § 649 S. 2 BGB schlüssig dargelegt hat.

a)

Der Vertragsabschluss ist unabhängig von der Übergabe der Leistungsbeschreibung, die der Beklagte bestreitet, wirksam zustande gekommen. Die vertragliche Vereinbarung ist durch die Vertragsurkunde hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis ist als Voraussetzung eines wirksamen Vertragsabschlusses gewahrt, wenn die Vereinbarungen der Parteien bezüglich der sog. essentialia negotii - also der wesentlichen Vertragspunkte, die dem vorgenommenen Rechtsgeschäft seinen rechtlichen Charakter geben - eine objektiv verständliche Regelung enthalten (Kramer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 145 BGB Rn 4 m.w.N.). Das ist hier schon in der mit "Internet-System-Vertrag" überschriebenen Vertragsurkunde der Fall. Danach oblie...

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