Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger war vom 1. Mai 1999 bis zum 25. November 2004 Arbeitnehmer der A. Zu seinen Aufgaben gehörten im Bereich der Produktion von hochselektiven Absorberbändern für thermische Sonnenkollektoren mit Hilfe eines Vakuumbeschichtungsverfahrens für Metallbänder die Produktions- und die Verfahrensoptimierung sowie die Produktverbesserung und Entwicklungsaufgaben. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag (Anlage K 1) zugrunde. Zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Klägers hatte die A. drei Gesellschafterinnen, nämlich die B. als Komplementärin sowie die Streitverkündete zu 1) - seinerzeit firmierend als C. - und die Streitverkündete zu 2) - seinerzeit firmierend als D.. - als Kommanditistin. Nachdem die Streitverkündete zu 2) am 15. Januar 2003 als Kommanditistin aus der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers ausgeschieden war, schied am 20. Juli 2005 die B. als Komplementärin aus. Dies führte dazu, dass die A. ab diesem Zeitpunkt aufgelöst war und ihre Firma erlosch.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE E. (Anlage K 0, im Folgenden: Streitpatent). Das am 17. Dezember 2004 angemeldete Klagepatent, dessen Erteilung am 23. November 2006 veröffentlicht wurde, betrifft eine Beschichtung für einen Solarabsorber. Gegen das Streitpatent hat die F., zu deren Geschäftsführern und Gesellschaftern der Kläger gehört, mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 (Anlage B1) Einspruch eingelegt. Bereits vor dem Erläschen der A. am 20. Juli 2005, nämlich mit Kaufvertrag vom 3. Mai 2005, waren das Streitpatent sowie alle weiteren wesentlichen Vermögensgegenstände der später erloschenen Gesellschaft an die Beklagte im Rahmen eines sog. "Asset-Deals" veräußert worden. Die Gehälter der Arbeitnehmer der A. wurden von dieser auch nach dem genannten Asset-Deal weiterhin bezahlt; nach Erlöschen der Gesellschaft wurden die Gehälter sodann von der Streitverkündeten zu 1) als letzter verbliebenen Kommanditistin weiterbezahlt.

Anspruch 1 des Streitpatents lautet:

"1. Beschichtung für einen Solarabsorber, mit mindestens drei Schichten auf einem Substrat, die auf dem Substrat übereinander angeordnet eine Haftschicht, eine Absorberschicht und eine Funktionsschicht als äußere Schicht umfasst, wobei die Funktionsschicht mindestens eine Schicht umfasst, die als kationischen Hauptbestandteil Silicium enthält, dadurch gekennzeichnet, dass die Zusammensetzung der mindestens einen Schicht der Funktionsschicht der Formel SiOyCzHa entspricht, worin 1,1 =≪ y =≪ 2; 0 =≪ z =≪ 0,4 und 0 =≪ a =≪ 0,4 bedeuten."

Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 (Anlage S 6), dem Kläger zugegangen am 24. Juli 2009 (vgl. Einschreiben-Rückschein als Anlage S 8), nahm die Streitverkündete zu 1) die Erfindung gegenüber dem Kläger vorsorglich in Anspruch.

Die Streitverkündete zu 1) ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE G (Anlage K 2; im Folgenden: DE 'G), das am 6. Dezember 2001 angemeldet, am 26. Juni 2003 offengelegt und am 24. April 2008 erteilt wurde. Dieses Patent, für welches der Kläger als Miterfinder benannt ist, betrifft ein Beschichtungsverfahren. Hauptanspruch 1. der DE '907 lautet:

"1.Verfahren zur Aufbringung von einer oder mehreren Schichten auf einem Substrat in einer Vorrichtung mit Beschichtungskammer zur kombinierten Durchführung eines PVD- und eines CVD-Beschichtungsvorgangs, wobei ein Beschichtungsmaterial wenigstens teilweise physikalisch in die Gasphase überführt wird und aus der Gasphase auf dem Substrat abgeschieden wird, und wobei der Gasphase wenigstens eine weitere Verbindung und/oder ein weiteres Metall in flüssiger oder gasförmiger Form zugeführt wird, wobei die wenigstens eine Verbindung und/oder das wenigstens eine weitere Metall wenigstens teilweise mit der Oberfläche des Substrats reagiert, dadurch gekennzeichnet, dass mittels eines hinter dem Substrat angeordneten Magnetrons ein Magnetfeld erzeugt wird, das zur Erzeugung einer erhöhten Plasmadichte direkt über dem Substrat verwendet wird."

Der Kläger behauptet, er sei Miterfinder des Streitpatents. Die technische Lehre der DE 'G (Anlage K 2) stimme weitgehend mit derjenigen des Streitpatents überein. Für eine Reihe von technischen Merkmalen habe er, der Kläger, den alleinigen Beitrag zur technischen Lehre der DE 'G geleistet. Dies belege, dass der Kläger diejenige Entwicklungstätigkeit ausgeübt habe, um zumindest den "Grundansatz" der technischen Lehre des Streitpatents zu finden. Auch sei er im Betrieb seiner damaligen Arbeitgeberin der wichtigste Know-how-Träger für die Anwendung der technischen Lehre der DE 'G im Bereich solarer Absorberbeschichtungen gewesen. Sein Know-how werde insoweit auch durch einen im Jahre 1999 veröffentlichen Zeitschriftenbeitrag (Anlage K 9) belegt.

Am 13. März 2003 habe er, der Kläger, ...

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