Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 17.12.2012; Aktenzeichen 290a C 9724/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 290a C 9724/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.856,– EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind bzw. waren bei Klageerhebung und Berufungseinlegung die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße in Düsseldorf.

Die Beklagte zu 1) erwarb den Grundbesitz im Jahre 1995 und wurde am 12. Januar 1996 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Teilungserklärung vom 16. November 1995 wurde das Haus B-Straße in 13 Einheiten aufgeteilt. Nummer 1 und 2 wurden in der Anlage 1 der Teilungserklärung als „Laden” bezeichnet. Im Jahre 1996 wurde eine 14. Einheit gebildet. Die Miteigentumsanteile wurden daraufhin bezüglich der Einheiten Nr. 13 und 14 (Speicher) geändert. Die Einheiten 1, 2, 3, 4, 5 und 13 standen im Eigentum der Beklagten zu 1., nunmehr ist Eigentümer dieser Einheiten der Beklagte zu 2., der bereits Eigentümer der Einheiten 6, 7, 9 und 14 war. Als erste Einheit erwarb der Beklagte zu 2. die Einheit 7 von den Eheleuten L. Die Einheit 8 steht im Eigentum der Beklagten zu 3., die Einheit 12 im Eigentum des Beklagten zu 4. und die Einheiten 10 und 11 stehen im Eigentum des Klägers.

Im Jahr 2005 erwarb der Kläger die Einheiten 10 und 11 im Wege der Zwangsversteigerung. Durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 4. September 2006 wurde er für fünf Jahre zum Verwalter bestellt. Vormalige Verwalterin war die Hausverwaltung B (B = Beklagte zu 1.), deren Mitarbeiter der Beigeladene war. Der Beigeladene, der nicht Miteigentümer ist, nahm seit Eintritt des Klägers in die Eigentümergemeinschaft regelmäßig an den Eigentümerversammlungen teil und führte Protokoll.

Der Kläger machte, gestützt auf Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 15. März 2007 als Verfahrensstandschafter gegenüber der Beklagten zu 1. Ansprüche auf Herausgabe von Bauzeichnungen, Auskunftserteilung über Vermietung von Gemeinschaftsflächen, Herausgabe von Mietzahlungen für Gemeinschaftsflächen aus eigenem und abgetretenem Recht, Rückbau von baulichen Veränderungen geltend. Die Kammer verpflichtete die Beklagte zu 1. mit Beschluss vom 20. März 2009 (25 T 173/08), die Überdachungen in dem auf der diesem Beschluss anliegenden Fotografie mit grün umkreisten Bereich des Hofes der Eigentumsanlage B-Straße in Düsseldorf auf eigene Kosten zurückzubauen. Die Beklagte zu 1. wurde ferner verpflichtet, die hofseitige Abgrenzungsmauer einschließlich Fenstern des Laubengangs im 1. Obergeschoss des Grundbesitzes B-Straße in Düsseldorf auf eigene Kosten zu beseitigen, den in der Teilungserklärung vom 16. November 1995 als „Waschküche” bezeichneten Raum auf eigene Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft frei zugänglich zu machen und, dafür zu sorgen, dass eine Nutzung der Einheiten 1 – 3 im Hause B-Straße in Düsseldorf als Bordell unterbleibt.

In der Eigentümerversammlung vom 7. Februar 2012 war Herr C zum Verwalter gewählt worden. In dem daraufhin von dem Kläger betriebenen Anfechtungsverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf (290a C 2866/12) wies das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2012 darauf hin, dass die Wahl des Herrn C zum Verwalter schon deshalb unwirksam sein dürfte, da vor der Wahl am 7. Februar 2012 keine weiteren Angebote für die Hausverwaltung eingeholt worden seien.

In der Eigentümerversammlung vom 13. Juli 2012 (Protokoll Bl. 46 ff. GA) wurde unter TOP 4 und 5 wie folgt beschlossen:

Top 4)

Bestellung eines Hausverwalters für die Eigentümergemeinschaft (eventuell Bestätigung des zu Top 10 in der Eigentümerversammlung vom 07.02.12 getroffenen Beschlusses)

Die Eigentümergemeinschaft beschließt, über jede Bewerbung einzeln abzustimmen.

Herr C legt vorab, die Versammlungsleitung für die anstehenden Abstimmungen nieder und bittet, dass diese von einem anderen Miteigentümer geleitet werden, da er ja selbst einer der Bewerber sei.

Entgegen dazu erklärt Herr S2, dass Herr C die Abstimmungen durchführen kann.

Die Eigentümerversammlung beschließt, dass Herr C die Abstimmungen über die Bestellung eines Verwalters leitet.

1000/1000stel Anteile Für – 0/1000stel Anteile Gegen – 0/1000stel Anteile Enthaltungs-Stimmen.

Der Beschluss wird angenommen.

J Immobilienverwaltung

0/1000stel Anteile Für – 1000/1000stel Anteile Gegen – 0/1000stel Anteile Enthaltungs-Stimmen.

Der Beschluss wird abgelehnt.

K Hausverwaltung – Herr H

0/1000stel Anteile Für – 1000/1000stel Anteile Gegen – 0/1000stel Anteile Enthaltungs-Stimmen.

Der Beschluss wird abgelehnt.

I3 Hausverwaltung – Herr I3

0/1000stel Anteile Für – 1000/1000stel Anteile Gegen – 0/1000stel Anteile Enthaltungs-Stimmen.

Der Beschluss wird abgelehnt.

Hausverwaltung C

750,5/1000stel Anteile Für – 249,5/1000stel Anteile Gegen – 0/1000stel Anteile Enthaltungs-Stimmen.

Der Beschluss wi...

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