Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Unwirksame AGB-Klauseln über Pflicht zu laufenden und nachvertraglichen Schönheitsreparaturen

 

Orientierungssatz

Ist dem Mieter in verschiedenen AGB-Klauseln des Mietvertrages die Verpflichtung auferlegt, sowohl regelmäßig Schönheitsreparaturen durchzuführen, als auch die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses "unabhängig vom Ablauf der vereinbarten Renovierungsfristen vollständig sach- und fachgerecht renoviert zurückzugeben", so sind beide Regelungen wegen des sich daraus ergebenden Summierungseffekts unwirksam (entgegen LG Köln, 27. Mai 1999, 30 S 17/99, WuM 1999, 720; Anschluss LG Berlin, 13. Januar 1998, 65 S 308/97, NZM 1998, 403).

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Dezember 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 51 C 18837/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis aufgrund eines Mietvertrags vom 01.10.1996, mit dem der Kläger von dem Beklagten eine Wohnung im ersten Geschoß im Objekt X anmietete.

Dieser Mietvertrag enthielt u.a. folgende Formularklausel:

§8 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume ...

2. Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen unter Einschluß vorhandener Balkone, Loggien o.ä., Keller und Garagen fachmännisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen. .Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschl. Fußleisten, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster, Außentüren von innen und sonstiger innen liegender Holzteile.

Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Flure, Treppenhäuser in Alleinbenutzung und in mitvermieteten gewerblichen oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten, wie Abstellräumen, innen liegenden Balkonflächen oder Kellerräumen, spätestens nach sieben Jahren zu tätigen. ..."

Zudem findet sich in § 12 des Mietvertragsformulars in Ergänzung der Formularklausel

"1. Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und" folgende handschriftlich geschriebene angekreuzte Eintragung:

"unabhängig vom Ablauf der vereinbarten Renovierungsfristen vollständig sach- und fachgerecht renoviert zurückzugeben.,,

wobei die formularmäßig als Alternative vorgegebene Klausel:

"in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen - vgl. § 8 Ziff. 2 - befinden müssen, ...,,

nicht angekreuzt wurde.

Der Kläger zahlte eine Kaution in Höhe von 3.510,00 DM.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien endete nach Kündigung des Klägers am 30.06.2000.

Bei Auszug des Klägers wies das Balkonwindschutzfenster einen Riß auf. Weiterhin war der Waschtisch im Badezimmer beschädigt. In der Küche fehlte zudem das Oberteil einer Doppelsteckdose.

Am 05.07.2000 fand eine Wohnungsbesichtigung durch die Verwaltung des Beklagten und die Ehefrau des Klägers statt. Dabei wurde durch die Verwaltung ein Abnahmeprotokoll (BI. 49 f. d.A.) erstellt, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 07.07.2000 forderte der Beklagte den Kläger auf, die dort im einzelnen genannten Arbeiten ausführen zu lassen. Er setzte dem Kläger eine Frist bis zum 31.07.2000, lehnte bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Ausführung der Arbeiten durch den Kläger ab und drohte ihm an, die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.07.2000 (BI. 51 f. d.A.) verwiesen.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 19.07.2000 die Ausführung der Arbeiten teils verweigerte und ansonsten angab, die von ihm anerkannten Beanstandungen beseitigt zu haben, ließ der Beklagte die Wohnung am 28.07.2000 erneut durch die Verwaltung besichtigen, die in einem Schreiben gleichen Datums über den Zustand der Wohnung berichtete (BI. 53 f. d.A.). Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 28.07.2000 Bezug genommen.

Der Beklagte ließ von der Firma X die Türen der Wohnung ausbauen und in deren Lackierwerkstatt abschleifen, beispachteln, vorlackieren und schließlich hochglänzend lackieren. Zudem wurden die Dichtungsgummis entfernt und neue eingebaut. Dafür stellte die Firma X dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 3720,70 DM in Rechnung. Der Beklagte ließ von der Firma X das beschädigte Glas erneuern, die dafür einen Betrag in Höhe von 555,41 DM in Rechnung stellte (BI. 59 d.A.). Weiterhin wurde gemäß Auftrag des Beklagten der Waschtisch im Badezimmer von der Firma X ausgetauscht, wofür diese einen Betrag in Höhe von 756,73 DM in Rechnung stellte (Bl. 57 f. d.A.).

Unter dem 02.11.2000 erteilte der Beklagte dem Kläger die Kautionsabrechnung (Bl. 3 f d.A.). In dieser wurde das Kautionsguthaben auf 3.609,57 DM beziffert. Der Beklagte verrechnete das Kautionsguthaben mit den Rechnungsbeträgen der Firma X i...

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