Verfahrensgang

AG Wuppertal (Entscheidung vom 07.10.2009; Aktenzeichen 91b C 61/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2011; Aktenzeichen V ZR 250/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 02.11.2009 wird das Urteil des Amtsgerichts B vom 07.10.2009 - 91b C 61/09 - insoweit abgeändert, als die Beklagten verpflichtet werden, ordnungsgemäß eine Hausordnung für die Gemeinschaft aufzustellen (Klageantrag zu 4)). Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft A in B.

Am 19.03.2009 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, bei der zahlreiche Beschlüsse gefasst worden sind, wobei die Verwaltung hierbei teilweise über Originalvollmachten für einzelne Wohnungseigentümer verfügte. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Protokoll der Versammlung (Bl. 12-18 d.A.) Bezug genommen. Versammlungsort war - wie bereits in der Vergangenheit - der "C", D in E, welcher 13,7 km von der Wohnungseigentumsanlage entfernt ist.

Mit anwaltlicher Klageschrift vom 30.03.2009, bei Gericht eingegangen am 09.04.2009, welche mit "Antrag" überschrieben war und im Rubrum den Zusatz "wegen Anfechtung von Beschlüssen einer WEG-Versammlung vom 19.03.2009" enthielt, erhob sie Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft A, B, und wandte sich unter anderem gegen die in der Versammlung gefassten Beschlüsse (vgl. Bl. 1, 2 d.A.).

Sie beantragt unter anderem:

"Es wird festgestellt, dass die WEG-Versammlung vom 19.03.2009 nicht ordnungsgemäß einberufen und die gefassten Beschlüsse dort unwirksam sind."

Eine Liste der Wohnungseigentümer war der Klageschrift nicht beigefügt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.08.2009 stellte die Klägerin klar bzw. änderte die Bezeichnung der Beklagten dahingehend, dass die übrigen Miteigentümer der WEG A, B, Beklagte sein sollen (vgl. Bl. 49 d.A.).

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Anfechtungsklage sei bereits deswegen unbegründet, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist ordnungsgemäß erhoben worden sei. Im Zeitpunkt der Umstellung der Klage sei die Klagefrist bereits verstrichen. Die Klageänderung wirke auch nicht auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit zurück. Der Versammlungsort in E sei aufgrund der relativen Nähe zum Objekt und der Erreichbarkeit zumutbar. Aufgrund der tatsächlichen Teilnahme der Klägerin fehle es jedenfalls an einer Kausalität des behaupteten Einberufungsmangels für das Zustandekommen der Beschlüsse. Die Feststellungsanträge zu 1) und 2) seien mangels Vorliegen eines Feststellungsinteresses unzulässig, der Antrag zu 2) sei darüber hinaus unbegründet, da eine Vertretung zulässig sei. Mit Blick hierauf habe auch die Beschlussfähigkeit vorgelegen, ebenso die erforderliche Stimmenmehrheit (Klageantrag zu 3). Der Klageantrag zu 4) (Hausordnung) sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Zudem fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da nicht vorgetragen sei, wann ein entsprechender und hinreichend konkreter Beschlussantrag zur Aufstellung einer Hausordnung mehrheitlich abgelehnt worden sei. Der Klageantrag zu 5) (Blitzableiter) sei mit Blick auf den Ermessensspielraum der Gemeinschaft unbegründet, da sich aus dem Klägervortrag keine zwingende Notwendigkeit zur Errichtung eines Blitzableiters ergebe. Bezüglich des Gasrohrs (Klageantrag zu 6)) sei unstreitig, dass die Verwaltung die Rechnung der Fachfirma eingesehen und überprüft habe, so dass ein weitergehender Anspruch nicht ersichtlich sei. Mangels eines Anspruchs gegen einen anderen Miteigentümer auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung scheitert der Klageantrag zu 7). Schließlich bestehe aufgrund des der Gemeinschaft zukommenden Ermessens keine Verpflichtung zur Einführung einer Umzugskostenpauschale (Klageantrag zu 8).

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt ihre ursprünglichen Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlich gehaltenen Vortrags weiter. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, das Amtsgericht habe außer Betracht gelassen, dass sich ein Rechtsstreit eines Wohnungseigentümers automatisch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richte. Die Benennung der übrigen Miteigentümer sei auch nicht verspätet (Bl. 89 d.A.). Im Übrigen sei der gewählte Versammlungsort unzumutbar. Es sei sinnvoll und gerechtfertigt, die Entscheidung des Gesetzgebers betreffend die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 WEG auch auf die Rechtmäßigkeit des Versammlungsortes zu übertragen (Bl. 90 d.A.). Das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) sei gegeben. Die Vertretung durch Nichtwohnungseigentümer sei unzulässig. Der (unbestimmte) Antrag zu 4) auf Aufstellung einer Hausordnung reiche mit Blick auf § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG aus, wonach zur ordnungsgemäßen Verwaltung die Aufstellung einer und nicht einer bestimmten Haus...

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