Tenor

1.) Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, die auf dem Grundstück auf der Rasenfläche vor dem Verwaltungsgebäude gegenüber dem Grundstück … befindlichen drei Fahnenmasten so zu versetzen oder zu entfernen, daß von ihnen keine Beeinträchtigung der klägerischen Wohnung durch Fahnenbewegungen mehr ausgehen kann.

2.) Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, die im Tenor unter Ziffer 1.) von der Beklagten zu 1.) vorzunehmende Versetzung oder Beseitigung der Fahnenmasten zu dulden.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.500,– DM vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form der Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind seit ca. zehn Jahren Mieter einer Wohnung im Obergeschoß des Hauses … in Düsseldorf. Unmittelbar gegenüber diesem Haus steht auf der anderen Straßenseite das Verwaltungsgebäude … auf einem etwa 10.000 qm großen Grundstück, das der Beklagten zu 1.) seit dem 1.1.1995 gehört. Teile dieses Gebäudes vermietete die Beklagte zu 1.) an die Beklagte zu 2.) und gestattete ihr, auf dem Grundstück in der Nähe der Straße drei Fahnenmasten zu Werbezwecken aufzustellen.

Anfang 1995 wurden die Fahnenmasten gegenüber dem Wohn- und Schlafzimmerfenster der Kläger errichtet. Ende April 1995 brachte die Beklagte zu 2.) an diesen Masten drei große weiße Fahnen mit der Aufschrift … an, welche seitdem Tag und Nacht aufgezogen sind. Es handelt sich dabei um Fahnenmasten mit innenliegender Seilführung, die 10 m hoch sind, im oberen Teil einen Durchmesser von 6 cm auf weisen und nicht beleuchtet sind. Die Fahnen bestehen aus einem dünnen Stoffgewebe. Zwischen den Fahnenmasten und dem Haus, in dem die Kläger wohnen, liegen der Vorgarten des Hauses, zwei Bürgersteige und eine zweispurige Straße. Die Entfernung zwischen dem Haus, welches die Kläger bewohnen, und den Fahnenmasten beträgt über 35 m.

Die Beklagte zu 1.) hatte bereits Anfang des Jahres 1995 Fahnenmasten mit weißen Fahnen und ihrem Firmenlogo aufgestellt. Diese befinden sich vor dem gemeinsamen Eingang des Verwaltungsgebäudes. Diese Werbeträger duldeten die Kläger, weil von ihnen keine Beeinträchtigung ausgeht.

Die Kläger forderten die Beklagte zu 1.) mehrfach auf, die Fahnenmasten zu verlegen. Mit Schreiben vom 18.1.1995 teilte die Beklagte zu 1.) mit, daß durch die Fahnen kein lautes Flattern, sondern nur das typische sanfte Fahnenwehen erzeugt werde. In einem weiteren Schreiben vom 17.2.1995 erklärte die Beklagte zu 1.), daß sie alles getan habe, um die optischen Reizungen durch die Fahnen zu verhindern.

Mit Bescheid vom 26.5.1995 stellte das Bauaufsichtsamt der Stadt Düsseldorf fest, daß gegen den Verbleib der Fahnen als Werbeanlagen nach Überprüfung baurechtlich keine Bedenken bestehen.

Auf das anwaltliche Aufforderungsschreiben der Kläger vom 15.9.1995 teilte die Beklagte zu 1.) mit, daß auch die Beklagte zu 2.) keine Bereitschaft zeige, die Fahnen zu entfernen.

Die Kläger behaupten, daß von den drei Fahnen eine Licht- und Geräuschbelästigung ausgehe.

Der weiße Stoff der Fahnen reflektiere sowohl das Tageslicht als auch die Straßenbeleuchtung, so daß es im Wohn- und Schlafzimmer der gegenüberliegenden Wohnung der Kläger zu starken Lichtreflexen und Spiegelungen auf Bildern, dem Fernseher und dem gegenüberliegenden Gartenfenster des Wohnzimmers komme. Diese sich ständig bewegenden Spiegelungen und Lichtreflexe führten sowohl beim Lesen und Fernsehen als auch bei Gesprächen zu Irritationen, die das Wohlbefinden der Kläger beeinträchtigten, weil sie sich unentwegt an wechselnde Lichtverhältnisse anpassen müßten.

Die Fahnen verursachten durch das Aufeinanderreiben des Stoffes schon bei geringem Wind ein heftiges Flattergeräusch, so daß die Kläger gezwungen seien, ihre Fenster schon bei geringer Luftbewegung geschlossen zu halten. Es komme insbesondere nachts und bei Windstößen zu plötzlichen starken Lärmbelästigungen mit sogenanntem Impulscharakter, so daß die Kläger andauernd im Schlaf gestört würden.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, die auf dem Grundstück … auf der Rasenfläche vor dem Verwaltungsgebäude gegenüber dem Grundstück befindlichen drei Fahnenmasten zu entfernen;
  2. die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, die im Antrag zu 1.) beantragte Beseitigung der Fahnenmasten zu dulden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, das Haus, in dem die Kläger wohnen, befinde sich in einem Mischgebiet, in dem Gewerbeansiedlung zulässig sei.

Die … sei stark befahren. Von dem Verkehr auf der Straße gehe auch während der Nacht ein erheblicher Lärm aus.

Die behaupteten Geräusch- und Lichtbelästigungen durch die Fahnen beeinträchtigten die Benutzung der klägerischen Wohnung nicht über das nach § 906 BGB zumutbare Maß hinaus. Die von den Fahnen angeblich ausgehenden Geräusche überschritten nicht die von der TA-Lärm festgesetzten Grenzen. Die Fahnenmasten stellten zudem eine or...

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