Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 29.12.2008; Aktenzeichen 37 C 12009/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 37 C 12009/08 – wird zurück gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

II.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und erstrebt die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung in Höhe von 1 926,22 EUR nebst Zinsen und der Beklagten zu 2) zur Zahlung in Höhe von 1 538,97 EUR nebst Zinsen.

 

Entscheidungsgründe

III.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger rügt Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, die – als wahr unterstellt – entscheidungserheblich wären. Hierzu trägt er vor, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei § 5 Ziff. 2 ABB04 und § 10 Ziff. 2 KLVAL04 um unwiderrufliche Bezugsberechtigungen im versicherungstechnischen Sinne handele. Seiner Ansicht nach stellten diese Regelungen bloße Versicherungsabreden dar, nach denen die nicht verbrauchten Versicherungsprämien im Falle der Kündigung dem versicherten Kreditkonto gutgebracht werden. Soweit das Amtsgericht argumentiert habe, dass die nicht verbrauchten Einmalbeträge deswegen nicht in die Insolvenzmasse fallen könnten, weil sie ohne Insolvenzfall auch niemals Bestandteil der Vermögensmasse gewesen seien, sei darauf verwiesen, dass z.B. nach den insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen unter bestimmten Voraussetzungen auch kongruente Rechtsgeschäfte anfechtbar mit der Folge seien, dass Vermögensgegenstände zur Masse zu erstatten seien, obwohl ohne Insolvenz kein Anspruch des Schuldners bestanden hätte. Weiterhin sei das Amtsgericht rechtsirrig davon ausgegangen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und den Versicherungsverträgen nicht um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handele. Die Versicherungsverträge wären niemals ohne den Kreditvertrag geschlossen worden und der Darlehensvertrag habe zur Kreditierung der Versicherungsprämien in Form des Einmalbetrages gedient. Dies habe dazu geführt, dass die Verträge gem. § 358 Abs. 3 BGB verbunden seien, so dass sein Widerruf noch möglich gewesen sei, da eine ordnungsgemäße Belehrung unterblieben sei.

IV.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers als Treuhänder (§§ 80 Abs. 1, 313 Abs. 1 S. 1 InsO) über das Vermögen der Frau … (im folgenden Schuldnerin) auf Zahlung aus den jeweiligen Versicherungsverträgen verneint.

1.

Ein Anspruch auf Auszahlung der nicht verbrauchten Einmalbeträge (Rückvergütung) gehört nicht zu Insolvenzmasse der Schuldnerin im Sinne des § 35 Abs. 1 InsO. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Frage, ob bei wirtschaftlicher wie auch bei insolvenzrechtlicher Betrachtungsweise der Anspruch auf Rückvergütung deswegen nicht zur Insolvenzmasse fällt, weil er ohne den Insolvenzfall niemals Bestandteil der Vermögensmasse des Schuldners gewesen wäre, können dahinstehen. Nach Ansicht der Kammer begründen die von der Schuldnerin abgeschlossenen Versicherungsverträge im Falle der Kündigung schon keinen Anspruch auf Zahlung an sie selbst, sondern allein an die ….

§ 5 Abs. 2 ABB04 für die Kreditlebensversicherung (im folgenden AGB LV) sowie § 10 Abs. 2 KLVAL04 für die Arbeitslosigkeitsversicherung (im folgenden AGB AV) stellen nach Ansicht der Kammer jeweils eine unwiderrufliche Anweisung der Schuldnerin dar, im Falle der Kündigung nicht verbrauchte Einmalbeträge dem versicherten Kreditkonto bei der … zu deren Gunsten gutzuschreiben, so dass die Citibank einen eigenen Anspruch auf Auszahlung der Rückvergütung erwirbt.

Die Unwiderruflichkeit der Anweisungen ergibt sich durch Auslegung gem. den §§ 133, 157 BGB nach Maßgabe des Parteiwillens bei Abschluss der Restschuldversicherungsverträge zwischen der Schuldnerin und den Beklagten.

Dem Wortlaut nach bleibt die Frage der Widerruflichkeit der Anweisung offen. Sowohl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in dem Versicherungsvertrag ist dies nicht geregelt. Sofern in dem Versicherungsvertrag der Passus enthalten ist „Beitragszahler und bezugsberechtigt für alle Leistungen ist der Versicherungsnehmer”, stellt dies keine Regelung zur Widerruflichkeit einer Anweisung des Versicherungsnehmers zugunsten der … dar.

Nach Sinn und Z...

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