Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.07.2012; Aktenzeichen III ZB 57/11)

 

Tenor

  • I.

    Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 208.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 125.000,00 seit dem 01. März 2009 und aus € 83.250,00 seit dem 11. März 2010 sowie weitere € 3.560,40 an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.880,30 seit dem 01. März 2009 und aus € 1.680,10 seit dem 26. März 2010 zu zahlen.

  • II.

    Die Widerklage wird abgewiesen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • IV.

    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, die auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat zum Geschäftsgegenstand eine Unternehmensberatung.

Die Beklagte betreibt eine Privatuniversität. Sie beabsichtigte im Jahr 2006, den Studiengang "International Sales & Distribution Management" in ihr Studienangebot neu aufzunehmen.

Für die Konzeption und die Realisierung dieses Vorhabens schloss sie unter dem 16. Juni 2006 mit der Klägerin einen schriftlichen Kooperationsvertrag.

Zu der für diese Dienste zu leistenden Vergütung legten die Parteien unter anderem fest, dass die Klägerin 25 Prozent der bei jedem Sponsor / Spender geworbenen Zuwendung erhalten sollte. Dieses Honorar sollte der Klägerin nur im Erfolgsfall, nämlich dann zustehen, wenn der Sponsor / Spender sich schriftlich und verbindlich gegenüber der Beklagten dazu verpflichtet hatte, die (Mit-) Finanzierung des Studiengangs in der mit der Beklagten vereinbarten Form durchzuführen und der entsprechende Zahlungseingang bei der Beklagten erfolgt war. Weitere Zahlungsvoraussetzung war, dass die Gesamtfinanzierung des Studiengangs in Höhe von € 2,5 Mio. für die Dauer von 5 Jahren gewährleistet war.

Schließlich legten die Parteien fest, dass der von ihnen für eine Dauer von wenigstens 5 Jahre abgeschlossene Vertrag neben einer auszusprechenden Kündigung auch dann enden sollte, wenn nicht innerhalb einer Zeit von einem Jahr nach Vertragsunterzeichnung für den neuen Studiengang ein Akkreditierungsantrag bei der zuständigen Akkreditierungsbehörde eingereicht würde. Daraus sollten für beide Parteien keinerlei Pflichten resultieren.

Unter dem 26. September 2006 legte die Klägerin der Beklagten den ersten Entwurf eines Akkreditierungsantrages vor. Dieser wurde in der Folgezeit um eine Prüfordnung ergänzt und der Beklagten am 03. Oktober 2006 als Endfassung vorgelegt. Ob dieser Antrag von der Beklagten freigegeben und dann bei der Akkreditierungsbehörde eingereicht wurde, steht zwischen den Parteien in Streit.

Unstreitig ist, dass der inzwischen für die Beklagte neu bestellte Präsident am 01. Oktober 2007 ankündigte, der eingangs bezeichnete Studiengang und dessen Grundlagen sollten überprüft werden. Die Prüfung führte schließlich dazu, dass es zu der Neueinführung des Studiengangs nicht kam.

Auf eine Sachstandsanfrage der Klägerin vom 25. Oktober 2007 antwortete dann die Beklagte unter dem 05. November 2007, dass der Vertrag beendet sei.

Zu einer Zahlung des vorstehend beschriebenen Honorars fand sie sich nicht bereit.

Die Klägerin behauptet, Prof. Dr. X habe als Dekan der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ihren Akkreditierungsantrag vom 03. Oktober 2006 am 06. Dezember 2006 frei gegeben. Dieser sei am 07. Dezember 2006 von Prof. Dr. X bei der Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen eingereicht worden. Auf einer Sitzung vom 06. März 2007 habe dann der damalige Präsident der Beklagten mitgeteilt, dass der Antrag zurück genommen werden solle.

Für die Konzeption und Realisierung des Studiengangs habe sie € 198.494,40 an Professorenhonoraren zur Ausarbeitung der Akkreditierungsanträge, Rechtsberatungskosten und Mitarbeiterkosten aufgewandt.

Als eingeworbene Sponsoren hätten unter anderem die XX mit Sitz in Gelsenkirchen € 500.000,00 und die C.C. Umwelt AG mit Sitz in Krefeld € 100.000,00 an Zuwendungen verbindlich zugesagt gehabt.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsverteidigungskosten in Höhe von € 658,50 freizustellen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte wendet ein, das von der Klägerin ausgedungene Honorar sei im Lichte der weiteren im Kooperationsvertrag geregelten Vergütungen sittenwidrig überhöht. Das dort bezeichnete Gesamtfinanzierungsvolumen hätte die Klägerin zu keiner Zeit eingeworben.

Der Akkreditierungsantrag sei von ihr nicht freigegeben und auch nicht bei der zuständigen Zulassungsbehörde eingereicht worden. In jedem Fall sei Prof. Dr. X zu solchen Rechtshandlunge...

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