Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.02.2001; Aktenzeichen 505 IN 112/00)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Erinnerungsgegners zurückgewiesen.Gründe

 

Gründe

In dem Arrestverfahren 3-0 438/00 LG Düsseldorf sind zu Gunsten des Antragstellers ... die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Deutsche Bank AG aus allen Geschäftsbeziehungen durch den Pfändungsbeschluss I des Landgerichtes - Rechtspfleger Düsseldorf vom 09.01.2001 gepfändet worden. In dem Arrestverfahren 3 0 438/00 LG Düsseldorf sind zu Gunsten des Antragstellers ... die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Commerzbank AG durch den Pfändungsbeschluss II des Landgerichtes Rechtspfleger - Düsseldorf vom 09.01.2001 gepfändet worden. In dem Arrestverfahren 3 0 438/00 LG Düsseldorf sind zu Gunsten des Antragstellers ... die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Bank für Gemeinwirtschaft AG durch den Pfändungsbeschluss III des Landgerichtes - Rechtspfleger - Düsseldorf vom 09.01.2001 gepfändet worden. Durch Beschluss des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 01.12.2000 wurde" das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Ulrich AG eröffnet und der Rechtsanwalt Dr. ... aus Düsseldorf zum Insolvenzverwalter ernannt. Dieser hat gegen die in dem Arrestverfahren 3 0 438/00 LG Düsseldorf ergangenen Pfändungsbeschlüsse I bis III des Landgerichtes Düsseldorf vom 09.01.2001 Erinnerung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse I bis III des Landgerichtes Düsseldorf vom 09.01.2001 den Antrag des Gläubigers ... auf Pfändung von Forderungen der Insolvenzschuldnerin an die Deutsche Bank AG, die Commerzbank AG und die BfG Bank AG zurückzuweisen, für Erinnerungsführer hat auf § 89 Abs. 1 InsO hingewiesen. Soweit durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf Konten der Schuldnerin Dr. Ulrich AG bei der Commerzbank AG im Verfahren nach § 111 c StPO beschlagnahmt worden seien, sei diese Beschlagnahme durch Beschluss des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 03.01.2001 aufgehoben worden, da die Beschlagnahme in dem Zeitraum der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO erfolgt sei. Soweit Konten der Insolvenzschuldnerin bei der Deutschen Bank AG und BfG Bank AG vor dem Zeitraum der .Rückschlagsperre des § 88 InsO beschlagnahmt worden seien, seien die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger nach Insolvenzeröffnung ebenfalls nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig, da die durch Pfändung bewirkte Beschlagnahme einer Forderung gemäß § 111 c Abs. 3 Satz 1 StPO nur ein relatives Veräußerungsverbot nach § 80 Abs. 2 Satz I InsO darstelle, das im Insolvenzverfahren keine Wirkung habe. Der Erinnerungsgegner hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen und die Pfändungsbeschlüsse gegen die Deutsche Bank AG und die BfG Bank AG aufrechtzuerhalten. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass infolge der Beschlagnahmen vom 01.08.2000 der Kontoguthaben der Deutschen Bank AG und der Bank für Gemeinwirtschaft AG diese nicht in das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen fielen. Die strafrechtlichen Veräußerungsverbote dienten ebenso wie das Insolvenzverfahren dem Allgemeininteresse und würden infolgedessen nicht von der Regelung des § 80 Abs. 2 InsO erfasst. Der Rechtspfleger des Landgerichtes Düsseldorf hat nicht abgeholfen.

Durch Beschluss des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 28.02.2001 sind auf die Erinnerung des Erinnerungsführers die Pfändungsbeschlüsse I bis III des Landgerichtes Düsseldorf vom 09.01.2001 aufgehoben und ist der Antrag des Erinnungsgegners auf Pfändung von Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegen die Deutsche Bank AG, die Commerzbank.AG und die BfG Bank AG zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das, Amtsgericht ausgeführt, die Pfändungsbeschlüsse vom 09.01.2001 seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig gewesen seien. / Die Kontenbeschlagnahmen wirkten sich nicht zu Gunsten des Erinnerungsgegners aus. Die Beschlagnahme der Konten der Insolvenzschuldnerin bei der Commerzbank AG sei durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.01.2001 wieder aufgehoben worden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Beschlagnahme der Konten der Insolvenzschuldnerin bei der Deutschen Bank AG und bei der BfG Bank AG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO wirkungslos werden lassen. Die staatsanwaltliche Kontenbeschlagnahme habe die Wirkung eines gerichtlichen relativen Veräußerungsverbotes gehabt, das gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.17.2000 wirkungslos geworden sei. Gegen den ihm am 05.03.2001 zugestellten Beschluss hat der Erinnerungsgegner sofortige Beschwerde, eingegangen am 19.03.2001, mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, durch die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme der Konten der Insolvenzschuldnerin bei der Commerzbank AG falle das Vermögen,. das sich auf den Konten der Commerzbank AG befinde, in die Insolvenzmasse. Die Arrestvollziehung in die Konten der...

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