Leitsatz (amtlich)

Zur Erstattung von Reisekosten des auswärtigen Wahlverteidigers nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO.

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.08.2010; Aktenzeichen 120 Cs-80 Je 472/09-822/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

Gründe

1.

Das Amtsgericht hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach Freispruch der Staatskasse auferlegt. Dem Verfahren lag der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe durch das Skandieren einer Parole und durch das Zeigen des Hitlergrußes gegen die -§§ 86a I Nr. 1, II, 86 1 Nr. 4 - StGB verstoßen. Der in Gelsenkirchen wohnende Angeklagte hat sich vor dem Amtsgericht Düsseldorf durch einen in Hamburg geschäftsansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies wird mit einer 20 Jahre andauernden Freundschaft zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger begründet. Die Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes sei ohnehin nicht in Frage gekommen, da dieser möglicherweise aufgrund seiner politischen Gesinnung die Interessen des Angeklagten nicht hätte sachgerecht vertreten können. Ferner sei zu befürchten gewesen, dass bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes aus Gelsenkirchen der Tatvorwurf im persönlichen Umfeld des Angeklagten ruchbar geworden wäre.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2010 hat der Verteidiger die Festsetzung folgender Kosten und Gebühren gegen die Staatskasse beantragt:.

Grundgebühr gern. Nr. 4100 W RVG

Verfahrensgebühr gern. Nr. 4104 W RVG

Verfahrensgebühr gern. Nr. 4106 VV RVG

Terminsgebühr gern. Nr. 4108 VV RVG (HV-Termin 25.1.2010) Terminsgebühr gern. Nr. 4108 VV RVG (HV-Termin 26.4.2010) Terminsgebühr gern. Nr. 4108 VV RVG (HV-Termin 10.5.2010) Gebühr gern. Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG (126 Fotokopien)

Gebühr gern. Nr. 7001 VV RVG

Gebühr gem. Nr. 7005 VV RVG (3 x mehr als 8 Std.) Gebühr gern. Nr. 7003 W RVG (3 x Fahrstrecke Hamburg- Düsseldorf-Hamburg ä 400,00 km = 2.400 km x 0,30 Akteneinsichtspauschale (3 x 12,00EUR)

Zwischensumme netto

19% Umsatzsteuer Nr, 7008 W RVG

Gesamtsumme brutto

165,00 E

140,00EUR 140,00 E

230,00EUR

230,00 230,00 E

36,40

40,00

180,00EUR

720,00EUR

24.00 E

408,01

2,555,41 E

Mit Schriftsatz vom 13.7.2010 hat er den Antrag in Höhe von 2000, der Gebühr gem. Nr. 7001 VV RVG sowie 12,00 der Akteneinsichtspauschale, mithin in Höhe von 32,00 netto/38,08 brutto zurückgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss vorn 12.8.2010 hat das Amtsgericht die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.611,97 E festgesetzt. Dabei wurden - soweit der Antrag nicht ohnehin zurückgenommen war - folgende Kürzungen vorgenommen:

Die Fahrtkosten wurden nach der Fahrstrecke bis zum Wohnort des Angeklagten von 44 km berechnet, so dass je Termin 88 km x 0,30 E = 26,40 E, mithin insgesamt 79,20 E netto, festgesetzt wurden anstelle der beantragten 720,00 E.

Die Abwesenheitsgelder gern. Nr. 7005 VV RVG wurden von 3 x 60,00 E auf 3 x 20 = insgesamt 60,00 E netto reduziert.

Diese Kürzungen in Höhe von insgesamt 760,80 E netto / 905,35 E brutto hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 21.4.2010, Az: 9 Os -64 Js 63109 - 44/09, für unzulässig, weil ein Wahlverteidiger nicht schlechter gestellt werden dürfe, als ein Pflichtverteidiger.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464 b S. 3 StPO, 11 Abs. 1 RPfIG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist der Einzelrichter berufen, § 464 b S. 3 StPO i.V.m. § 568 S. 1 ZPO. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß §§ 464a 11 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 II ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung notwendig war. Dies war vorliegend nicht der Fall.

An dieser Rechtslage ändert die Neufassung von § 142 1 StPO nichts. Die Entscheidung des AG Willen (a.a.O.) stellt ein nur scheinbar entgegenstehendes Judikat dar, weil letztlich auf das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses abgestellt wird. Auf ein besonderes Vertrauensverhältnis kommt es aber für die Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht an, da ein vom Angeklagten vorgeschlagener Pflichtverteidiger regelmäßig bestellt wird, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 I 2 StPO). Gäbe es den Rechtsgrundsatz, dass ein Wahlverteidiger im Rahmen der Kostenerstattung nicht schlechter gestellt werden dürfe, als ein Pflichtverteidiger bei der Festsetzung seiner Vergütung, hätte das Amtsgericht Witten auf das besondere Vertrauensverhältnis nicht abstellen dürfen. Ob es so weit gehen wollte oder mit dem besonderen Vertrauensverhältnis nicht doch die Notwendigkeit der Hinzuziehung I.S.d. § 9111 ZPO begründen wollte, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.

Einen .allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Wahlverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfe, als ein Pflichtverteidiger ...

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