Verfahrensgang

AG Dresden (Entscheidung vom 19.01.2010; Aktenzeichen 142 C 7044/08)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Dresden vom 19.012010 (142 C 7044/08) abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

    • 1.

      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.254,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.345,75 EUR ab dem 01.06.2002, aus 334,11 EUR ab dem 03.06.2002, aus 406,60 EUR ab dem 03.07.2002 und aus 168,02 EUR ab dem 03.08.2002 zu zahlen.

    • 2.

      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (08.07.2008) zu zahlen.

    • 3.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden künftigen Schaden aus der Belastung seiner Gesundheit durch Asbest der Wohnung.................................................zu ersetzen.

    • 4.

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II

    Die Berufungen des Klägers und der Beklagten im Übrigen werden

    zurückgewiesen.

  • III.

    Von den Kosten des Rechtstreites erster Instanz haben der Kläger 52% und die Beklagte 48% zu tragen. Von den Kosten des Rechtstreites zweiter Instanz haben der Kläger 48% und die Beklagte 52% zu tragen.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • V.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Miete für den Zeitraum November 1990 bis Juni 2004, Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Asbestbelastung der vom Kläger bis zum 21.02.2005 innegehaltenen Atelierwohnung in Dresden.

Der Streit bildet den Gegenstand der vor dem Amtsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 142 C 5525/05 erhobenen Widerklage vom 07.07.2008 (Bl. 272 d. A) des dortigen Beklagten und hiesigen Klägers, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.10.2008 (Bl. 297 d. A) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen der vorliegend angegriffenen Entscheidung (142 C 7044/08) fortgeführt hat. Die Klage über insgesamt 6.254,48 EUR gegen den hiesigen Kläger - rückständige Kaltmiete von einschließlich Juli 2004 bis anteilig Februar 2005 (3.159,25 EUR) und Schadensersatz (2.693,56 EUR) wegen des Zustandes der Mietsache bei Rückgabe - ist mit Urteil vom 28.10.2008 (142 C 5525/05) abgewiesen worden. Dort hat sich der hiesige Kläger mit Schriftsatz vom 06.10.2005 unter anderem mit einer "Aufrechnung" in Höhe von insgesamt 44.678,48 EUR wegen überzahlter Mieten ab dem Jahr 1991 verteidigt. Das Urteil ist durch Berufungsrücknahme vor dem Landgericht rechtskräftig geworden (Beschluss vom 28.01.2009, Bl. 323 d. A - 4 S 597/08).

Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichtes, auf die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen wird, sind wie folgt zu ergänzen: Der Kläger beauftragte am 24.06.2004 das Institut ..................... o mit einer Schadstoffuntersuchung der Atelierwohnung. Nachdem Privatgutachten vom 24.06.2004 lag eine erhebliche Asbestbelastung infolge der dort vor "der Wende" verbauten Asbestplatten ("Baufathermplatten") vor. Nach dem Mietvertrag wäre zuletzt von einschließlich Januar 1999 bis Mai 2002 653,46 DM (334,11 EUR) und ab Juni 2002 795,24 DM (406,60 EUR) monatliche Kaltmiete zu zahlen gewesen. Im Zeitraum von einschließlich August 2002 bis Juni 2004 behielt der Kläger 7.107,96 EUR ein. Diese Summe ist erstmals im Berufungsverfahren durch Abzug von dem ursprünglichen Betrag aus dem Klageantrag zu 1) berücksichtigt worden. Die auf Zahlung dieses Einbehaltes gerichtete Klage hat das Amtsgericht mit Urteil vom 03.12.2008 (140 C 2835/03) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 26.06.2009 - 4 S 2/09).

Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Rückzahlung von 6.254,48 EUR Miete und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 12.000,00 EUR (jeweils nebst Zinsen) verurteilt sowie eine Einstandspflicht der Beklagten von 60% für jeden weiteren eintretenden Schaden festgestellt. Es ist dabei - wie jeweils in den vorherigen Verfahren - von einer vollständigen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Atelierwohnung ausgegangen. Soweit die Rückzahlung von Mieten verlangt wurde, hat es allein einen bereicherungsrechtlichen Anspruch bejaht und diesen im Wesentlichen als verjährt angesehen. Eine Hemmung sei nur eingetreten, soweit sich der Kläger bereits in der Klageerwiderung vom 06.10.2005 im Verfahren 142 C 5525/05 hilfsweise mit überzahlten Mieten verteidigt habe (Bl. 32 d. A). Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hat das Amtsgericht den Zeitpunkt des Eigentumserwerbes der Beklagten und das Inkrafttreten der Asbestrichtlinie der Sächsischen Bauordnung berücksichtigt. Ausgehend von der Gesamtwohnzeit vom 01.11.1988 bis zum 21.02.2005 sei der Beklagten sinngemäß ein zeitlich anteiliger Verursachungsbeitrag von 60% zuzuordnen. Die gleichen Überlegungen sind für den Feststellungsantrag maßgeblich gewesen.

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten Berufungen...

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