Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28 283,50 Euro zzgl. Zins i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit 16.04.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Auszahlungen aufgrund eines Girovertragsverhältnisses.

Das Amtsgericht Dresden eröffnete mit Beschluß vom 8.12.1999 (Gz. 531 IN 2009/99; K1) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des … (Insolvenzschuldner) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen.

Die Beklagte, ein Kreditinstitut mit Sitz in Deutschland, teilte dem Kläger auf dessen Schreiben vom 14.12.1999 mit Datum vom 17.12.1999 unter Bezugnahme auf das eröffnete Insolvenzverfahren mit, für den Insolvenzschuldner keine Konten (mehr) zu führen. Die vorhandenen Konten seien bereits im November 1998 bzw. Februar 1999 aufgelöst worden (K7).

Am 5.11.2003 eröffnete der Insolvenzschuldner ohne Wissen und ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters bei der Beklagten auf seinen Namen (Kontoinhaber) erneut ein Girokonto (Nr. 440182926). Eine formale ausdrückliche Kennzeichnung als Ander- oder Treuhandkonto ist nicht gegeben. Er unterließ es, auf das vorgenannte, noch nicht abgeschlossene Insolvenzverfahren über sein Vermögen hinzuweisen. Eine von der Beklagten im Rahmen der Kontoeröffnung eingeholte Auskunft der Beklagten bei der Schufa (Schufa Holding AG; früher SCHUFA e.K. – Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) enthielt keinen Hinweis auf das Insolvenzverfahren (B1). Die Beklagte kündigte dem Schuldner das Konto mit Schreiben vom 21.02.2007 (K8) und überwies dem Kläger das Auszahlungsguthaben.

Nachdem der Kläger von der Existenz des neuen Kontos Kenntnis erlangt hatte, filterte er im Rahmen der Kontoführung solche Kontoverfügungen heraus, die wegen des Betreffs oder ihrer betragsmäßigen Höhe nicht zum pfändungsfreien Einkommen des Insolvenzschuldners gehören:

Mit Schriftsatz vom 27.10.2005 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Erstattung dieser Beträge zur Masse auf.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei aufgrund ihres Girovertrages mit dem Insolvenzschuldner verpflichtet, das Kontoguthaben an ihn als den Insolvenzverwalter über dessen Vermögen auszuzahlen. Die vorstehenden Zahlungen seien nicht schuldbefreiend erfolgt, weil der geschäftlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners zuzuordnen und nicht mit der erforderlichen Billigung des Insolvenzverwalters erfolgt.

Eine schuldbefreiende Leistung im Sinne von § 82 Satz 1 InsO liege angesichts der positiven Kenntnis der Beklagten über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits 1999 nicht vor. Ergänzend verweist er auf § 9 Abs. 3 InsO.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28 283,50 EUR zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB seit 16.4.2007 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die streitgegenständlichen Zahlungen schuldbefreiend im Sinne von § 82 Satz 1 InsO vorgenommen zu haben. Zwar mag sie ursprünglich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8.12.1999 Kenntnis gehabt haben. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen aber habe sie keine Kenntnis (mehr) hierüber gehabt. Die bei der neuerlichen Kontoeröffnung am 5.11.2003 geltenden Arbeitsanweisungen der Beklagten seien eingehalten (insb.: Schufa-Auskunft eingeholt) worden, ohne daß Hinweise auf das noch unbeendete Insolvenzverfahren bestanden hätten. Die Beklagte habe daher darauf vertrauen dürfen, daß kein Insolvenzverfahren (mehr) anhängig sei. Sie habe organisatorische Vorkehrungen getroffen, damit eröffnete Insolvenzverfahren an den Systemdaten des jeweiligen Kunden vermerkt werden und sodann bei einer Kontoeröffnung eine weitere Schufa-Abfrage erfolge – wodurch die Beklagte grundsätzlich feststellen könne, inwieweit ein Insolvenzverfahren anhängig sei. Offenkundig habe die Schufa im Rahmen der Kontoeröffnung eine unzutreffende Auskunft erteilt. Dies sei der Beklagten nicht anzulasten.

Weiter bestreitet sie, daß das den Zahlungen zugrundeliegende Giralgeld (Kontoguthaben) in die Insolvenzmasse fallen würde. Vor den streitgegenständlichen Barauszahlungen bzw. vor der Überweisung seien jeweils entsprechende Gutschriften von dritter Seite erfolgt, so daß es sich letztlich um deren wirtschaftliche Tätigkeit handele und nicht um eine des Insolvenzschuldners.

Außerdem müsse der Kläger dann der Beklagten seine Ansprüche gegen die … und den Insolvenzschuldner abtreten.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.6.2007 der … und dem Insolvenzschuldner … den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift wurde beiden am 23.06.2007 zugestellt. Ein Beitritt zum Rechtsstreit ist nicht erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die Akte, insdie gewechselten Schriftsätze nebs...

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