Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Eröffnung

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 24.08.2004; Aktenzeichen 533 IN 1700/04)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichtes Dresden – Insolvenzgericht – vom 24. August 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Insolvenzverfahren nicht über das gesamte Vermögen der Schuldnerin eröffnet wird, sondern auf das auf diese übergegangene Vermögen der K. KG, diese zuletzt vertreten durch ihren Komplementär R. K. (AG Dresden HRA …), beschränkt ist.

II. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 44.500 EURO.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin wendet sich gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen als Gesamtrechtsnachfolgerin der K. KG.

Ein vorangehender Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin wurde mangels Masse abgewiesen (AG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 21.02.2003, …).

Mit am 23.06.2004 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beteiligte zu 2) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der K. KG (iF.: die KG) beantragt, weil jene nach Ausscheiden ihres einzigen Komplementärs, Herrn R. K., wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichtes Dresden vom 21.01.2004, …, aufgelöst sei. Ihre Forderung hatte sie in einem vorangehenden Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend die KG glaubhaft gemacht. Im weiteren Verlauf hat die Gläubigerin ihren Antrag dahingehend klargestellt, dass ein Insolvenzverfahren nur bezogen auf die Vermögensmasse der früheren KG herbeigeführt werden solle.

Mit weiterem am 15.07.2004 eingegangenen Schriftsatz hat auch die Beteiligte zu 3) die Eröffnung wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus den Monaten Februar bis Mai 2004 beantragt.

Das Amtsgericht hat ein Massegutachten eingeholt und mit Beschluss vom 24.08.2004 das Insolvenzverfahren über die Schuldnerin „als Gesamtrechtsnachfolgerin der KG” eröffnet. Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 01.09.2004 zugestellten Beschluss wendet sich die am 07.09.2004 eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Schuldnerin beantragt,

den Eröffnungsbeschluss aufzuheben.

Der Antrag der Gläubigerin sei unzulässig, weil sie kein persönlicher Gläubiger im Sinne von § 14 InsO sei, ein Partikularinsolvenzverfahren vorliegend nicht zulässig sei und im übrigen für dieses Sondervermögen auch kein Insolvenzgrund vorliege sowie schließlich die Gläubigerin auch kein Rechtschutzinteresse habe, weil ihr die Einzelzwangsvollstreckung möglich sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 34 Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das Amtsgericht das Insolvenzverfahren zu Recht eröffnet hat.

1. Die vom Amtsgericht beschlossene Eröffnung stellt sich allerdings als ein Sonderinsolvenzverfahren eigener Art dar, das auf das von der K. KG auf die Schuldnerin übergegangene Vermögen beschränkt ist.

Nur so hat die Beteiligte zu 2 ihren Antrag gemeint. Die Beteiligte zu 3 hat auf Anfrage des Beschwerdegerichts mitgeteilt, dass sie ihren Antrag nicht weiter verstanden wissen will, als den der Beteiligten zu 2. Auch die Verwalterin hat auf Anfrage mitgeteilt, dass sie den Beschluss nicht weitergehend versteht. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 7.01.2005 versteht schließlich auch die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin die Eröffnung als beschränkt.

Nach der Bezeichnung der Schuldnerin „als Gesamtrechtsnachfolgerin der KG” im Rubrum des Eröffnungsbeschlusses geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass eine weitergehende Eröffnung nicht angeordnet ist. Die tenorierte Maßgabe ist damit nur klarstellend.

2. Ein Sonderinsolvenzverfahren eigener Art ist vorliegend statthaft analog §§ 315 ff., 332, 333 f., 354 ff. InsO und auch der Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO, nach der ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eröffnet werden kann.

a) Die Insolvenzordnung ist hier lückenhaft.

Liesse man ein Sonderinsolvenzverfahren vorliegend nicht zu, so wäre das Vermögen der ehemaligen KG einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger der KG in einem geregelten Verfahren nicht zugänglich:

Ein (Universal-) Insolvenzverfahren über die Komanditistin scheidet aus, weil diese vorbehaltlich einer weitergehenden Haftung aus §§ 171 oder 25 HGB nur mit dem von der KG übernommenen Vermögen haftet (vgl. zuletzt BGH ZIP 2004, 1047). Auch erscheint es nicht sachgerecht, bei erkannter Haftungsbeschränkung ein Universalinsolvenzverfahren mit formell unbeschränkter, materiell aber unzutreffender Beschlagnahmewirkung zu eröffnen und die Schuldnerin darauf zu verweisen, den Umfang der Beschlagnahme in einem streitigen Verfahren wieder einzuschränken. Sie liefe unter anderem Gefahr, dass ihr dann § 35 InsO und die Bestandskraft der Eröffnung entgegengehalten wird.

Ein Insolve...

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