Tenor

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 30.000,00 € (in Worten: dreißigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 4) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung am 22.08.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner zu 75 % und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu weiteren 25 %. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) bis 5) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht für sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund ärztlicher Behandlung. Im Jahr 2000 wurde sie im Haus der Beklagten zu 1) zunächst durch die Beklagten zu 2) und 3) behandelt. Der Beklagte zu 4) betreibt eine orthopädische Praxis, in der der Beklagte zu 5) die Klägerin behandelte.

Die Klägerin wirft den Behandlern mehrere Fehler vor: Die Beklagten zu 1) bis 3) werden von der Klägerin wegen einer am 09.08.2000 durchgeführten Liposuktion am Bauch in Anspruch genommen. Operateur war der Beklagte zu 3) unter der Assistenz des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 5) untersuchte die Klägerin einmalig aufgrund einer konsiliarisch angeforderten Untersuchung durch den Beklagten zu 3) am 22.08.2000. Auch diesem werden Behandlungsfehler vorgeworfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zunächst Bezug genommen auf das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Dortmund vom 23.01.2008.

Durch dieses Grund- und Teilurteil ist dem Grunde nach die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) als gerechtfertigt erkannt worden. Zudem ist festgestellt worden, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung der Beklagten zu 1) bis 3) im Zeitraum vom 08.08.2000 bis zum 22.08.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergeben.

Die Beklagten zu 1) bis 3) haben das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Dortmund mit der Berufung angegriffen. Auf die Berufung ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Feststellungstenors insoweit abgeändert worden, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Operation (Liposuktion) vom 09.08.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Im Übrigen ist die Feststellungsklage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) ist zurückgewiesen worden.

Gegenstand der jetzigen Entscheidung ist mithin die weitere Haftung der Beklagten zu 4) bis 5) sowie die Frage der Haftung der Beklagten zu 1) bis 5) der Höhe nach.

Die Klägerin beantragt unter Berücksichtigung und nach Maßgabe des rechtskräftigen Grund- und Teilurteils vom 23.01.2008 des Landgerichts Dortmund,

  • 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen;

  • 2.

    festzustellen, dass die Beklagten zu 4) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung durch die Beklagten zu 4) und 5) am 22.08.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen behaupten die Beklagten zu 4) und 5) hilfsweise, entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen L sei der arterielle Verschluss bereits vor dem 21.08.2000 eingetreten.

Die Kammer hat die Klägerin und den Beklagten zu 5) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.01.2010 nochmals persönlich angehört. Zudem wurde weiter Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädis...

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