Tenor

Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"III. Regelleistungen bei privaten Krediten/Darlehen

Bearbeitungsentgelt (vom ursprünglichen

Darlehensbetrag) 4,00 %

einmaliges Bearbeitungsentgelt

(Entgelt als Abschlag) 1,00 %

IV. Sonderleistungen bei privaten Krediten/Darlehen

KFZ-Sicherstellungsentgelt 125,00 €

zuzüglich Kilometergeld 0,36 €

(von der zuständigen Niederlassung

aus berechnet)

im Falle einer erforderlichen Anschriften-

oder Arbeitgeberermittlung

- Anfrage beim Einwohnermeldeamt 23,00 €

- Auskunfteigebühren max. 40,00 €".

Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit Bezeichnung mit der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin, die in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, begehrt von der beklagten Bank, die Verwendung einer Entgeltklausel ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses im Zusammenhang mit Privatkrediten zu unterlassen.

In ihrem Preis- und Leistungsverhältnis, Stand vom 04.12.2009, verwendete die Beklagte Entgeltklauseln, wonach bei privaten Darlehen ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden soll. Außerdem wird nach dem Preis- und Leistungsverhältnis ein Kfz-Sicherstellungsentgelt erhoben sowie Gebühren für erforderliche Anschriften oder Arbeitgeberermittlung.

Mit Schreiben vom 28.12.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, diese Klauseln nicht mehr zu verwenden und es zu unterlassen, den Kunden der Beklagten entsprechende Kosten zu berechnen. Die Klägerin forderte die Beklagte weiter auf, eine strafbewährte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

In der Folgezeit änderte die Beklagte teilweise ihr Preis- und Leistungsverzeichnis. Eine strafbewährte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Klauseln seien als Preisnebenabrede einzustufen. Es liege eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor, da das geforderte Entgelt für die Bearbeitung eines Darlehensantrages eine Leistung betreffe, die ausschließlich im Interesse der Bank vorgenommen werde. Auch bei den Entgelten für die Kfz-Sicherstellung bzw. die Anschriftenermittlung handele es sich um Leistungen, die allein im Interesse der Bank erbracht werden. Schließlich fehle es, soweit pauschalierter Schadens- bzw. Aufwendungsersatz geltend gemacht werde, an der Möglichkeit für den Kunden, den Eintritt eines geringeren Schadens bzw. Aufwandes nachzuweisen.

Die Klägerin stellte folgenden Antrag:

1. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:"III. Regelleistungen bei privaten

Krediten/Darlehen

Bearbeitungsentgelt (vom ursprünglichenDarlehensbetrag)

4,00 %

einmaliges Bearbeitungsentgelt (Entgelt als Abschlag)

1,00 %

IV. Sonderleistungen bei privaten Krediten/Darlehen

KFZ-Sicherstellungsentgelt

125,00 €

zuzüglich Kilometergeld

0,36 €

(von der zuständigen Niederlassung aus berechnet)

im Falle einer erforderlichen Anschriften- oder Arbeitgeberermittlung

- Anfrage beim Einwohnermeldeamt

23,00 €

- Auskunfteigebühren max.

40,00 €".

2. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit Bezeichnung mit der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei dem Bearbeitungsentgelt nicht um eine Preisnebenabrede, so dass die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anwendbar seien. Hinsichtlich der Klauseln über das Kfz-Sicherstellungsentgelt sowie die Kosten für Anschriften oder Arbeitgeberermittlung werde in zulässiger Weise ein Schadens- bzw. Aufwendungsersatz gefordert. Außerdem fehle es diesbezüglich an einer Wiederholungsgefahr, da die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesbezüglich zwischenzeitlich geändert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig ...

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