Verfahrensgang

AG Dortmund (Entscheidung vom 26.11.2010; Aktenzeichen 436 C 6035/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2013; Aktenzeichen VIII ZR 295/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.11.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund zum Aktenzeichen 436 C 6035/10 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97,94 € zzgl. 19 % UmSt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist auszuführen, dass Ziffer 5.5 der Anl. 2 zu dem Stromlieferungsvertrag vom 02.07.2008 wie folgt lautet:

"Sollte durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung, insbesondere das EEG oder eine auf der Grundlage des EEG zu erlassende Rechtsverordnung, die im EEG beschriebene bundesweite Ausgleichsregelung und/oder andere damit im Zusammenhang stehende gesetzlich geregelte Pflichten, die Grundlage für die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 5.1 bis 5.4 sind, geändert oder neu aufgenommen werden, ist S berechtigt, die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 5.1-5.4 anzupassen. Eine solche Anpassung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Ankündigungsschreibens mit der Änderungsmitteilung berechtigt, dieser Vertragsanpassung schriftlich zu widersprechen. Auf dieses Widerspruchsrecht und dessen Bedeutung sowie auf die Bedeutung eines nicht erfolgten Widerspruchs wird der Kunde im Ankündigungsschreiben gesondert hingewiesen."

Mit Schreiben vom 15.12.2008 wandte die Beklagte sich an die Klägerin. In dem Schreiben führte die Beklagte unter anderem folgendes aus:

"Nachholungen für die Kalenderjahre 2007 und 2008 werden aufgrund der für die Umstellung auf das EEG 2009 notwendigen Übergangszeit in den Jahren 2009 und 2010 über die Regelung in Ziffer 5.2 b weitergegeben. [...] Daher machen wir von unserem gesetzlichen und vertraglich gemäß Ziffer 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Stromlieferungsvertrag vereinbarten Anpassungsrecht für die Regelung des EEG-Aufschlages unter Ziffer 5. der Individuellen Preisvereinbarung des vorgenannten Stromlieferungsvertrages Gebrauch. Ziffer 5 der mit Ihnen vereinbarten Individuellen Preisvereinbarung wird mit Wirkung ab Inkrafttreten des neuen EEG zum 01.01.2009 durch die in der Anlage aufgeführte Formulierung ersetzt." In der Anlage ist unter Ziffer 5.2 b. ausgeführt: "Der gemäß Ziffer 5.2 a. ermittelte EEG-Aufschlag wird in den Kalenderjahren 2009 und 2010 um einen Korrekturbetrag (in ct/kWh) ergänzt, der jeweils das Ergebnis der endgültigen Abrechnung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 37 Abs. 4 EEG für das vorangegangene Vorvorjahr (das ist das Kalenderjahr 2007 bezogen auf das Kalenderjahr 2009 bzw. das Kalenderjahr 2008 bezogen auf das Kalenderjahr 2010) unter Anrechnung der von S für das vorangegangene Vorvorjahr vereinnahmten EEG-Erlöse berücksichtigt."

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Der Rechtsgrund für die Zahlung sei in 5.2 b. der Anl. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Stromliefervertrages vom 02.07.2008 zu sehen. Der von der Beklagten nach 5.1 abzurechnende EEG-Aufschlag werde nach der eindeutigen vertraglichen Regelung um den Korrekturbetrag aus dem vorvergangenen Kalenderjahr ergänzt. Im Jahr 2010 werde, wie von der Beklagten vorgenommen, der EEG-Aufschlag um den Korrekturbetrag 2008 erweitert. Dieser vertraglichen Vereinbarung stehe auch nicht § 54 Abs. 1 EEG 2009 entgegen. § 54 Abs. 1 EEG 2009 sei nach Ansicht des Gerichts nicht auf EEG-Strom anwendbar, der bereits vor dem 01.01.2009 eingespeist worden ist. § 54 Abs. 1 EEG 2009 spreche von einer Abrechnung der Differenzkosten im Sinne des § 53 Abs. 1 EEG 2009. Nach der Definition in § 53 EEG 2009 handele es sich dabei um die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 EEG 2009 im jeweiligen betrachteten Abrechnungszeitraum zu erwartenden Vergütungen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde. Bei den nach § 37 Abs. 3 EEG 2009 zu erwartenden Vergütungen handele es sich um die aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach § 16 EEG 2009 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde gezahlten Vergütungen, abzüglich vermiedener Netzentgelte. Bei der Vergütung nach § 16 EEG 2009 handele es sich um die Vergütung, die Netzbetreiber den Betreibern von Kraftwerken zahlen, die förderfähigen Strom aus erneuerbaren Energien produzieren. § 16 EEG 2009 gelte erst ab dem 01.01.2009. Eine rückwirkende Anwendung sei in den Übergangsregelungen nicht vorgesehen. Daher werde erst Strom, der ab dem 01.01.2009 nach dem EEG 2009 eingespeist wurde, nach § 16 EEG 2009 vergütet, nach den §§ 34 ff. EEG 2009 zwischen den Übertragungsnetzbetreibern ausgeg...

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