Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden Kostenbeträge zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Verfügungskläger sind niedergelassene Rechtsanwälte. Gesellschafter der Verfügungsbeklagten sind der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und die Steuerberater … und …. Der Gesellschafter ist darüber hinaus als Rechtsbeistand auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts tätig. Die entsprechende Erlaubnis ist ihm im November 1980 von dem Präsidenten des Landgerichts Dortmund erteilt worden.

Die Antragsgegnerin bewirbt im Internet unter der Adresse www. … de ihr Unternehmen. Unter der Oberschrift „Dienstleistungen” heißt es dort u. a. wie folgt: „Im Rahmen unseres ganzheitlichen Beratungsansatzes erbringen wir u. a. die nachstehend aufgeführten Leistungen”. Die sodann beschriebenen Leistungen sind in drei Gruppen unterteilt, und zwar in die Gruppen „Steuerberatung”, „Betriebswirtschaftliche Beratung” und „Wirtschaftsprüfung”. In der zuletzt genannten Gruppe sind neben anderen Tätigkeiten auch die folgenden in einem gesonderten Gliederungspunkt aufgeführt: „Testamentsvollstreckung u. sonst Vermögensverwaltungen”. Auf den folgenden Internet-Seiten wird die „Praxisphilosopie” erläutert. Im Anschluss daran werden die „verantwortlichen Kanzleiinhaber und Berufsangehörigen” unter Angabe ihrer Namen und ihrer Berufsbezeichnung vorgestellt. Bei dem Gesellschafter … wird darüber hinaus auf seine Zulassung als Rechtsbeistand hingewiesen.

Wegen der Gestaltung der Homepage im Einzelnen wird auf die von den Verfügungsklägern mit der Antragsschrift vorgelegten Kopien Bezug genommen.

Die Verfügungskläger sind der Ansicht, die Werbung der Verfügungsbeklagten verstoße gegen Artikel 1, § 1 S. 1 Rechtsberatungsgesetz und sei damit wettbewerbswidrig. Die Verfügungsbeklagte werbe damit, dass die gesamte GbR in ihren Standorten … und … Testamentsvollstreckungen anbiete, obwohl nur dem Gesellschafter … eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden sei.

Die Verfügungskläger beantragen,

der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder von sofort zu verhängender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Einzelfall, insgesamt bis zu zwei Jahren (§ 890 Abs. 1 ZPO), zu unterlassen,

mit dem Begriff „Testamentsvollstreckung”

zu werben.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Werbung sei nicht irreführend. Die Sozietät, die von dem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand … geführt werde, sei befugt, auch Testamentsvollstreckungen zu übernehmen und zu bewerben. Diese Tätigkeit sei Teil des Bereiches, den der Rechtsbeistand … zulässigerweise ausüben dürfe. Der interessierte Auftraggeber gehe nicht davon aus, dass in einer „inter-disziplinären” Sozietät jeder Sozietätspartner sämtliche Tätigkeiten in eigener Person durchführe. Das gelte auch für den Auftraggeber, der beabsichtige, eine Testamentsvollstreckung zu beauftragen. Dem Auftraggeber sei bei Beauftragung der Sozietät bekannt, dass dort ein zugelassener Rechtsbeistand für das Gebiet des Bürgerlichen Rechtes tätig werde und dass andererseits – im Rahmen der Sozietät – weitere Partner diese entsprechende Tätigkeit begleiten werden. Sie – die Verfügungsbeklagte – habe mit ihrer Werbung eine korrekte Darstellung ihres Gesamtpaketes zusammengestellt und lediglich mit ihren zugestandenen und zulässigen Tätigkeiten geworben. Eine Irreführung sei damit nicht verbunden. Abgesehen davon sei die Testamentsvollstreckung auch keine rechtsberatende Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung, die auch „Nur-Steuerberatern” gestattet sei. Die begehrte einstweilige Verfügung nehme zudem eine Entscheidung in der Hauptsache vorweg und stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar. Hier sei die Vermutung zumindest nicht von der Hand zu weisen, dass die Verfügungskläger das Internet systematisch durchforscht hätten, um gebührenpflichtige Abmahnungen vorzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Den Verfügungsklägern stehen die geltend gemachten Verfügungsansprüche gemäß §§ 1, 3 UWG nicht zu.

Die Internet-Werbung der Verfügungsbeklagten enthält keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Dem Mitglied der Sozietät und Mitgesellschafter der Verfügungsbeklagten … ist die beworbene geschäftsmäßige Te...

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