Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeitsversicherung, maßgebliches Tätigkeitsbild bei Berufswechsel

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar

 

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Mitte der 90iger Jahre bei der Beklagten genommenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Dynamiknachtrag zum Versicherungsschein vom 20.02.2006 sowie die Allgemeinen Bedingungen für Berufungsunfähigkeitsleistungen Bezug genommen (Anlage K 1 zur Klageschrift).

Der Kläger war seit dem 21.06.2004 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T (im Folgenden: T), welche im Jahr 2000 mit Sitz in H errichtet worden war und deren Gesellschafter unter anderem der Vater und die Ehefrau des Klägers waren. Dem Kläger wurde Einzelprokura erteilt. Die Gesellschaft musste aus wirtschaftlichen Gründen im Juli 2004 25 bis 35 Mitarbeitern kündigen. Im Februar 2005 meldete die Gesellschaft Insolvenz an. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde im Mai 2005 mangels Masse abgelehnt.

Am 28.02.2005 wurde in I die T2 (im Folgenden: T2) gegründet. Gesellschafter waren Herr W und der Bruder des Klägers. Dem Kläger wurde wiederum Einzelprokura erteilt. Am 17.10.2006 erging eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse dieser GmbH.

Nach einem von dem Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag vom 15.06.2006 wurde er zum 19.06.2006 von der T2 als Maurer-, Stahlbetonbau- und Innenausbaumeister/eingetragener Betriebsleiter zu einem Stundenlohn von 65,00 € eingestellt. T2 hatte am 12.06.2006 von der Firma H einen Subunternehmerauftrag mit einem Volumen von rund 18.500,00 € erhalten. Die Facharbeiterstunde sollte mit 26,70 € abgerechnet werden. Nach dem Subunternehmervertrag sollte mit der Ausführung am 13.06.2006 begonnen werden.

Hierzu behauptet der Kläger, der Ausführungsbeginn sei im Einverständnis der T2 mit der Firma H auf den 19.06.2006 verschoben worden.

Am 19.06.2006 erlitt der Kläger unstreitig einen Verkehrsunfall. Durch den Unfall zog er sich eine Rippenserienfraktur links Costae 4 - 6 mit Mantelpneumothorax sowie Schnellendem Finger dig. I linke Hand zu. In der Folgezeit wurden zwei Operationen am rechten und linken Daumen durchgeführt. Unfallbedingte weitere Beschwerden im Bereich der linken Thoraxhälfte wurden festgestellt.

Der Kläger erhob in der Folgezeit Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Dr. C erklärte in einem Arzt-Frage-bogen der Beklagten auf die Frage nach dem Grad der Berufsunfähigkeit im Januar 2007, eine genaue Abgrenzung sei nur mit einer genauen Arbeitsplatzbeschreibung möglich; für körperliche Arbeiten sei der Kläger zu 50 % berufsunfähig. Der Kläger gab in dem an ihn gerichteten Fragebogen am 06.03.2007 auf die Frage nach der Art seiner zu letzt ausgeübten Tätigkeit an:

"Geschäftsführer

- Betreuung und Leitung der Baustelle

- Verhandlungsgespräche

- Bürotätigkeit

- Baubesprechungen

- Betriebsleitung"

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28.03.2007 Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach den Erklärungen des Dr. C lediglich für körperliche Arbeiten eine 50 %ige Berufsunfähigkeit bestehe, während der Kläger angegeben habe, als Geschäftsführer lediglich mit kaufmännischen Aufgaben betraut zu sein. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 02.04.2007 "Widerspruch", den er wie folgt begründete:

"Die ausgefüllte Tätigkeitsbeschreibung umfasst die Arbeiten, die ich bis zum Eintritt in die jetzige Firma ausgeübt habe, da der Unfall am Tage meines Eintritts erfolgte. In diesem Unternehmen bin ich als Maurer-, Stahlbetonbau- und Innenausbaumeister eingestellt worden (wie es auch aus den Arztberichten zu entnehmen ist) und mein Einsatzort wäre nur auf der Baustelle. Die kaufmännischen Tätigkeiten sollten von mir nicht ausgeführt werden. ..."

Die Beklagte verwies darauf, dass der Kläger bei der T2 zu einem Stundenlohn von 65,00 € als Betriebsleiter eingestellt worden sei, so dass von einer kaufmännischen Tätigkeit auszugehen sei und verblieb mit Schreiben vom 16.04.2007 bei ihrer Entscheidung. Auch die Übersendung einer Tätigkeitsbeschreibung der T2 vom 23.04.2007 führte nicht zu einer Abänderung.

Seit dem 25.05.2007 ist der Kläger von seinem behandelnden Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben worden, nachdem er erneut einen Unfall erlitten hatte.

Nachdem das Gericht den Kläger darauf hingewiesen hat, dass es für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit auf den zuletzt ausgeübten Beruf ankomme und deshalb nicht der Beruf, den er nach seinem Vortrag ab dem 19.06.2006 ausüben wollte, maßgeblich sein dürfte, hat er zur Berufsunfähigkeit Folgendes behauptet:

Als er im Juli 2004 zum Geschäftsführer der T bestellt wurde, sei es dem Unternehmen finanziell nicht gut gegangen und es habe keine Möglichkeit b...

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