Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Zweige der Lärchen, die auf dem Grundstück C-Straße … an der Grenze des Grundstücks I-Straße … stehen, zu beseitigen, soweit die Zweige dieser Lärchen auf das Grundstück I- Straße … herüber ragen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 182,23 EUR (anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I-Straße … in E und der Beklagte Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks C-Straße …. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in der Nähe der Grundstücksgrenze 10 teilweise 15 m hohe Lärchen, deren Äste teilweise auf das Grundstück des Klägers herüber ragen. Die Lärchen wurden vor dem Jahr 2002 angepflanzt. Nadeln der Lärchen fallen auf das Grundstück des Klägers. Das Ausmaß und die dadurch verursachten Beeinträchtigungen sind streitig.

Der Kläger verweist insoweit auf die Fotos Blatt 8 bis 21 d. A. und behauptet, die herabfallenden Nadeln führen zu Verstopfungen in den Dachrinnen und Abflüssen des Hauses und der Garage, die regelmäßig von Fachunternehmen beseitigt werden müssten. Aufgrund einer Rohrverstopfung durch Lärchennadeln sei es bereits zu einem Wasserschaden gekommen. Angepflanzte Büsche und Blumen könnten nicht wachsen. Der Hof und die Zuwege setzten nach kurzer Zeit Grünspan und Moos an, was an regnerischen Tagen zu einer erheblichen Rutschgefahr führe. Der Filter der Teichpumpe sei immer verstopft. Die Benutzung von Balkon und Terrasse sei an windigen Tagen aufgrund des Nadelfluges erheblich beeinträchtigt.

Der Kläger beantragt,

dem Beklagten zu verurteilen,

  1. die sich auf dem Grundstück des Beklagten, C-Straße … in E befindlichen, an der Grundstücksgrenze stehenden Lärchen einer Baumpflege bzw. einem Baumschnitt in der Weise zu unterziehen, dass

    1. die über die Grundstücksgrenze ragenden Äste zurückgeschnitten werden,
    2. die Lärchen insofern beschnitten und gekürzt werden,

      so dass deren Standfestigkeit durch die Beseitigung der über die Grundstücksgrenze ragenden Äste nicht gefährdet wird, durch Kürzung der Lärchen sowie Beschneidung der Äste, welche sich auf der Gegenseite befinden, und

    3. die Lärche insgesamt so weit beschnitten werden,

      dass die Beeinträchtigungen des Klägers durch den Nadelbefall auf ein zumutbares Maß reduziert werden, mindestens jedoch durch einen Beschnitt von 50 % der nadelnden Äste,

  2. an den Kläger 546,69 EUR zur Erstattung der durch die außergerichtliche Geltendmachung entstandenen Kosten zu zahlen.

    hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Rente von jährlich 1.000,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, der Nadelfall auf das Grundstück des Klägers übersteige nicht das ortsübliche Maß. Die Fotos gäben den tatsächlichen Zustand verzerrt wieder.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der Zweige der Lärchen, soweit die Zweige der Lärchen auf das Grundstück I-Straße … herüber ragen, gemäß §§ 1004, 910 BGB.

Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB wird nicht durch das Selbsthilferecht des Klägers nach §§ 910 BGB ausgeschlossen (BGH NJW 2004, Seite 603, Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für NRW, vor §§ 40 ff. Rn. 26).

Derjenige, der es zulässt, dass Baumzweige über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen und zu Beeinträchtigungen führen ist Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB und hat danach diese Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes zu beseitigen (BGH NZM 2005, 3018, OLG Düsseldorf 9 U 10/2005). Nach § 910 BGB hat der Eigentümer eines Grundstücks dafür zu sorgen, dass überhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beeinträchtigen.

Der Beklagte ist unstreitig Eigentümer des Grundstücks C-Straße …. Auf diesem Grundstück stehen in der Nähe der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers I-Straße …, zahlreiche Lärchen, deren Äste unstreitig mehr oder weniger auf das Grundstück des Klägers überragen.

Die Störereigenschaft des Beklagten entfällt nicht durch die Regelungen der Baumschutzsatzung der Stadt E, denn Nadelbäume fallen nach § 3 der Satzung nicht unter die Satzung.

Bei Lärchen handelt es sich um eine Pflanzengattung der Familie der Kieferngewächse mithin um Nadelbäume (www.wikipedia.de, Stichwort Lärche, www.naturlexikon.com, Stichwort Europäische Lärche sowie die von dem Beklagten im Schriftsatz vom 05.08.2010 zitierten Fundstellen www.gartendatenbank.de/wiki/larix-decidua, wikipedia.org/wiki/europäischeLärche, www.stadtfuehrung-herford.de). In den von den Beklagten zitierten Fundstellen heißt es u. a. wie...

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