Verfahrensgang

AG Dortmund (Entscheidung vom 25.05.2007; Aktenzeichen 420 C 8713/06 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Dortmund vom 25.05.2007 (420 C 8713/06 R) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

 

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keinen Anspruch auf Ausgleich des an den Geschädigten geleisteten Schadensersatzes im Innenverhältnis gegen die Beklagte aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Ausgangspunkt für das Gesamtschuldverhältnis ist § 7 Abs. 1 StVG. Nach der Neuregelung durch das Schadensrechtsänderungsgesetz zum 19.7.2002 haftet auch der Halter eines Anhängers für die Betriebsgefahr desselben. Danach ist die Klägerin dem Geschädigten gegenüber im Außenverhältnis ausgleichspflichtig gewesen. Des weiteren haftet auch die Beklagte gegenüber dem Geschädigten im Außenverhältnis aufgrund der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahrenlage, in die der Betrieb des Zugfahrzeugs den Anhänger gebracht hat, fortwirkt und der eingetretene Schaden das Ergebnis der fortwirkenden Gefahr ist, wobei ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang gewahrt sein muss. Der Anhänger gehört so lange zur Betriebseinheit des Kfz, als er nur zu einem vorübergehenden Zweck abgekoppelt ist (Feyock/Jacobsen/Lemor; Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 2002; BGH DAR 1987, 56; OLG Bremen VersR 1984, 1084; OLG München NZV 1999, 124). Hier hat der Halter die Verbindung nur zu dem vorübergehenden Zweck getrennt, den Anhänger von Hand wegen der Enge des Einmündungsbereichs in diese zu bugsieren. Der Zusammenhang mit dem Betrieb des Zugfahrzeugs ist damit offensichtlich, da der Halter im Anschluss die Fahrt nach Verbindung der Fahrzeuge fortsetzen wollte.

Bei zwei Haftpflichtigen würde dann nach § 17 Abs. 4 StVG der Ausgleich gegenüber dem Geschädigten nach Verursachungsanteilen erfolgen. Die Vorschrift setzt aber voraus, dass die Fahrzeughalter der beteiligten Fahrzeuge nicht identisch sind. Das ist hier aber sowohl hinsichtlich des Halters als auch hinsichtlich des Fahrers der Fall. Somit haftet der Halter in jedem Fall zu 100 %. Für den Ausgleich unter den verschiedenen Versicherern gilt damit § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, wobei hier keine hälftige Teilung in Betracht kommt, da "ein anderes bestimmt" ist. Insoweit ist auf § 10a AKB abzustellen, der die Eintrittspflicht der verschiedenen Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis zueinander abgrenzt (OLG München aaO; Pröllss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 10a AKB Rn. 8; Lang/Stahl/Suchomel, Die Unfallregulierung nach neuem Schadensersatzrecht, NZV 2003, 443). Nach § 10a Abs. 1 AKB umfasst die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs auch Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug verbunden ist oder wenn sich der Anhänger während des Gebrauchs des Kraftfahrzeugs von diesem gelöst hat und sich (bedingt durch die Bewegungsenergie) noch in Bewegung befindet. Diese Frage darf nicht mit der Problematik der Haftung des Halters der Zugmaschine aus § 7 StVG im Außenverhältnis zum Geschädigten vermischt werden. Es kommt im Innenverhältnis somit nicht auf die Frage an, ob der Betrieb des Anhängers dem Betrieb des Zugfahrzeugs noch zurechenbar ist (a.A. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Auf. 2002, § 10a AKB Rn. 11, die darin auch eine Regelung der Eintrittspflicht im Innenverhältnis zwischen dem Versicherer des Zugfahrzeugs und des Anhängers sehen). Durch die willentliche Abkoppelung des Anhängers nach Abstoppen des Fahrzeugs besteht zwar im Außenverhältnis zum Geschädigten der Haftungsverband zwischen Zugfahrzeug und Anhänger fort, weil die Abkoppelung nur vorübergehend war. Im Innenverhältnis der Versicherer ist aber allein darauf abzustellen, ob sich der Anhänger beim Betrieb des Zugfahrzeugs selbständig gelöst hat und sich, vermittelt durch die kinetische Energie des Zugfahrzeugs noch in Bewegung befindet. Durch das manuelle Abkoppeln und Bewegen des Anhängers sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass die Klägerin im Innenverhältnis den Schaden allein tragen muss. Dieser Auffassung steht auch nicht die Entscheidung des OLG Bremen vom 18.10.1984 (VersR 1984, 1084) entgegen. Dort hatte der Senat ausgeführt, dass die Regelung des § 10a AKB den Versicherungsschutz des Halters nach § 10 AKB erweitern und nicht einschränken wolle.

Dem lag allerdings der Sachverhalt zugrunde, dass sich in jenem Fall die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs unter Hinweis auf die bestehende Haftpflichtversicherung des Anhängers von der Haftung im Außenverhältnis zum Geschädigten entlasten wollte. Eine Regelung, wie der Gesamtschuldnerausgleich vorgenommen werden soll, enthält die Entscheidung nicht.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3028015

SVR 2008, VII Hef...

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