Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 436 C 6881/10)

 

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenomen wird.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

I.

Die Beklagte hat dem Kläger aus der zwischen ihnen bestehenden Rechtsschutzversicherung Deckungszusage für ein WEG-Anfechtungsverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund erteilt. Nach Klageeinreichung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erhielt dieser am 26.11.2009 die Gerichtskostenrechnung, die er an die Beklagte mit der Bitte um unmittelbare Zahlung an die Gerichtskasse und mit dem Hinweis weiterleitete, dass u.a. für WEG Anfechtungsklagen nach der Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Dortmund die Gerichtskosten "alsbald" gezahlt werden müssten, was nach der Rechtsprechung des BGH nur erfüllt sei, wenn maximal 14 Tage zwischen Eingang der Gerichtskostenrechnung und der Zahlung liegen. Danach hätte die Zahlung der Gerichtskosten spätestens bis zum 10.12.2009 erfolgen müssen. Tatsächlich ging die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses durch die Beklagte erst am 17.12.2009 bei Gericht ein, so dass das WEG-Gericht zwecks Vermeidung einer Klageabweisung zur Klagerücknahme riet, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch erklärte. daraufhin wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und diese gegen ihn durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt. Deren Erstattung begehrt der Kläger in vorliegendem Verfahren nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte will die Kosten des WEG-Verfahrens nicht übernehmen mit der Begründung, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe selbst für die Überwachung der Fristen und den rechtzeitigen Eingang des Gerichtskostenvorschusses Sorge tragen müssen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass die Beklagte entsprechend ihrer Deckungszusage zur Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe mit dem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses alles Erforderliche getan, damit die Anfechtungsfrist auch eingehalten werden könne. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihre Auffassung vertieft, dass die Fristenkontrolle und damit auch die Einhaltung von Zahlungsfristen zu den "klassischen" Pflichten eines Anwalts gehört.

II.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte verpflichtet gesehen, die Kosten des Verfahrens 512 C 72/09 AG Dortmund zu übernehmen, soweit diese im Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Kläger festgesetzt worden sind. Denn die Beklagte hat dem Kläger unstreitig Deckungsschutz für das erwähnte Verfahren vor dem AG Dortmund erteilt. Die von ihr erteilte Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar (OLG Celle NJW-RR 2010, 1400; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996,1371; OLG Köln, r+s 2001, 248; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 37 Rn. 434; van Bühren in van Bühren/Plote ARB Rechtsschutzversicherung, 2. Aufl. Anh 1 Rn. 9). Nur wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Gründe für eine Leistungsverweigerung vorliegen, auf die der Rechtsschutzversicherer sich noch berufen kann, kann sie die Deckungszusage gem. § 812 Abs.1 S. 2 BGB kondizieren (OLG Celle NJW-RR 2009, 389). Solche Gründe liegen indes nicht vor.

1.

Mit ihrem Vorbringen zu den Überwachungspflichten eines Rechtsanwaltes verkennt die Beklagte die unterschiedlichen Rechtsverhältnisse. Eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst verschuldete Fristversäumung wäre im hier allein maßgebenden Verhältnis zwischen Kläger und der Beklagten überhaupt nur relevant, wenn der Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet wäre, die Einhaltung des der Beklagten erteilten Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zu kontrollieren und ihm das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen wäre. Denn zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen, weshalb der Prozessbevollmächtigte als vom Versicherungsnehmer...

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