Entscheidungsstichwort (Thema)

Nochmalige eidesstattliche Versicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem dafür vorgesehenen Verfahren kann sich nicht dadurch entzogen werden, daß die Versicherung vor einem Notar abgegeben wurde.

 

Normenkette

ZPO § 903

 

Verfahrensgang

AG Lemgo (Entscheidung vom 11.09.1986; Aktenzeichen 15 M 863/86)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 1.027,87 DM werden dem Schuldner auferlegt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Widerspruchs richtet. Sie ist aber nicht begründet.

Der Schuldner kann sich nach allgemeiner Meinung der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem dafür vorgesehenen Verfahren nicht dadurch entziehen, daß er die Versicherung vor einem Notar abgibt.

Durch die Mitteilung der vor dem Notar geleisteten eidesstattlichen Versicherung an den Gläubiger ist auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Rechtspfleger entfallen. Der Gläubiger braucht nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der vor dem Notar geleisteten eidesstattlichen Versicherung zu vertrauen. Es besteht die Möglichkeit, daß eine Erörterung des Vermögensverzeichnisses durch den Rechtspfleger mit dem Schuldner oder die Ausübung des Fragerechts durch den Gläubiger doch zu einer Feststellung von pfändbaren Vermögenswerten führen. Im übrigen liegen zwischen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Notar und dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fast 2 1/2 Monate. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß der Schuldner während dieser Zeit pfändbare Vermögenswerte erworben hat. Es fehlen Anhaltspunkte, daß er nicht mehr am Erwerbsleben teilnimmt. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Notar kann, da sie nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, nicht die Sperrfrist des § 903 ZPO in Gang setzen, während derer ein Gläubiger nur unter erschwerten Voraussetzungen die Ableistung einer erneuten eidesstattlichen Versicherung verlangen kann.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI603248

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