Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsregress gegen den Betroffenen. Kapitallebensversicherung als einzusetzender Vermögenswert. Verjährung und Verwirkung des öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs.

 

Leitsatz (amtlich)

Eine der Altersvorsorge dienende Kapitallebensversicherung ist grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne der §§ 1908 i Abs. 1, 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 SBG XIII anzusehen, soweit es sich nicht um eine staatlich geförderte (§ 10 a EStG und nichtz übertragbare ($ 97 EStG) Altersvorsorge handelt.

Dem öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch der Staatskasse steht nicht entgegen, dass der Betroffene imn Verwaltungsverfahren zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten worden ist.

Die Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsverfahren ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in die beständige Übernahme der Betreuervergütung durch die Staatskasse zu begründen.

 

Normenkette

FamFG § 292 Abs. 1, § 168 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 1908i, 1836c, 1836e; SGB 12 § 90o

 

Verfahrensgang

AG Detmold (Aktenzeichen 23 XVII S 388)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.614,95 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Für den Beschwerdeführer wurde nach einem Schlaganfall mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 22. Juni 2005 eine Betreuung eingerichtet. Die Betreuung wurde bis zum 15. Dezember 2005 von der Beteiligten zu 1) und anschließend von der Beteiligten zu 2) berufsmäßig geführt. Auf Antrag des Beschwerdeführers hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. März 2010 die Betreuung auf.

Für Betreuertätigkeiten in dem Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 22. März 2009 wurde nach Maßgabe der §§ 4, 5 VBVG eine Vergütung an die Beteiligten zu 1) und zu 2) in Höhe von insgesamt 7.614,95 EUR aus der Landeskasse gezahlt. Im Einzelnen wurden auf Antrag der Betreuerinnen folgende Zahlungen geleistet:

Antrag vom:Auszahlung:

29.09.2005 643,20 EUR (Beteiligte zu 1.)

22.12.2005 512,55 EUR (Beteiligte zu 1.)

21.04.2006 717,20 EUR (Beteiligte zu 2.)

26.06.2006 660,00 EUR (Beteiligte zu 2.)

26.09.2006 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)

27.12.2006 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)

27.03.2006 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)

26.06.2007 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)

26.09.2007 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)

28.12.2007 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)

01.04.2008 4 62,00 EUR (Beteiligte zu 2.)

01.10.2008 924,00 EUR (Beteiligte zu 2.)

29.12.2008 462,00 EUR (Beteiligte zu 2.)

7.614,95 EUR.(insgesamt)

Die Auszahlungen erfolgten jeweils im Verwaltungsverfahren per Auszahlungsanordnung.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die aus der Landeskasse gezahlte Betreuervergütung von dem früheren Betroffenen zurückgefordert und den aus seinem Vermögen zu erstattenden Betrag auf 7.614,95 EUR festgesetzt. Zur Rechtslage hat es darauf verwiesen, dass eine Wiedereinziehung der aus der Landeskasse verauslagten Beträge u.a. dann in Betracht komme, wenn in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen Änderungen eingetreten seien. Der ehemalige Betroffene verfüge über eine monatliche Rente in Höhe von ca. 900,00 EUR und eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 10.000,00 EUR und einem Zeitwert einschließlich Überschussbeteiligung von ca. 28.000,00 EUR, so dass er nicht als mittellos anzusehen sei. Bei der Kapitallebensversicherung handele es sich um einzusetzendes Vermögen im Sinne der §§ 1908 i, 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 SGB XII.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Juni 2010 eingelegte Beschwerde des Betroffenen. Hinsichtlich der Rechtsmittelbegründung wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten vom 17. November 2010 und vom 20. Dezember 2010 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold ist der Beschwerde des ehemaligen Betroffenen entgegengetreten; inhaltlich wird auf die Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 15. Januar 2010, 9. September 2010 und vom 22. November 2010 verwiesen.

II.

Der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG statthaften und auch im Übrigen bedenkenfrei zulässigen Beschwerde des früheren Betroffenen muss in der Sache der Erfolg versagt bleiben.

Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbingen greift nicht durch und vermag - weder dem Grunde noch der Höhe nach - an der Erstattungspflicht des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Das Verfahren zur Geltendmachung des staatlichen Rückerstattungsanspruchs ist nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden, so dass gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGGRG die Vorschriften des FamFG Anwendung finden.

1.

In der Sache ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach den §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 S. 2 Fam...

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