Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-% Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2014 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig noch aus dem Unfall vom 2.2.2014 entstehen werden.

3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechts-

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt immateriellen Schadensersatz aus einem Skiunfall.

Die Klägerin unternahm am 2.2.2014 mit ihrer Familie den Versuch, das Skifahren zu erlernen. Behufs dessen begab sie sich zur Skischule des Beklagten und buchte dort für ihre Familie ein Unterrichtsstunde. Diese Stunde hielt für den Beklagten der bei ihm angestellte Skilehrer …. Er führte die Klägerin nebst Familie auf eine blaue Piste im Arbergebiet, welche er mit der Familie hinabfuhr. Ca. 100 m vor der Talstation war die Gruppe stehen geblieben und der Skilehrer … wies die Klägerin an, trotz von oben herannahender Skifahrer, erneut loszufahren. An diesem Tage war die Skipiste viel befahren. Der Anweisung des Skilehrers folgend, startete die Klägerin erneut, bis ihr nach wenigen Metern ein von oben herannahender Skifahrer über die vorderen Skier fuhr. Die Klägerin kam dabei zu Sturze und erlitt eine Maisonneuve-Verletzung bei undislozierter proximaler Fibulafraktur und Syndesmosenruptur rechtes Sprunggelenk. Hinzu kamen Zeichen geringgradiger Bone-bruises des Tibiakopfes postero-lateral und postero-medial. Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen wird auf das ärztliche Attest der Kreiskrankenhäuser Zwiesel-Viechtach vom 7.2.2014 (Anlage K 2) und des Dr. med. … vom 19.2.2014 (Anlage K 3) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Skilehrer … habe sie gedrängt, trotz der von ihr geäußerten Bedenken wegen der sich annähernden weiteren Skifahrer loszufahren. Er habe dazu geäußert, daß diese schon aufpassen werden. Obwohl sie nach dem Unfall gegenüber dem Skilehrer über starke Schmerzen im rechten Bein geklagt habe, habe es der Skilehrer unterlassen, den Skirettungsdienst zu benachrichtigen und stattdessen die Klägerin angewiesen, sich nicht „so anzustellen” und sich zu Fuß zur Talstation zu begeben. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Skilehrer hatte die erste Unterrichtsstunde nicht auf einen stark befahrenen Hang durchführen dürfen, sondern hätte sich mit der Anfängergruppe auf einen „Anfängerhügel” begeben müssen. Stattdessen habe er die Klägerin Gefahren ausgesetzt, denen sie offensichtlich nicht gewachsen gewesen sei. Darüberhinaus habe er auch die Entfernung und Fahrtüchtigkeit der sich von oben nähernden Gruppe Skifahrer falsch eingeschätzt und die Klägerin infolge dessen gedrängt, auf die Piste zu fahren, obwohl sich die genannte Gruppe von oben in schnellem Tempo angenähert habe. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte habe das Verschulden seines Skilehrers zu vertreten und schulde ihr ein angemessenes Schmerzensgeld.

Sie beantragt:

I. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ins Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt wird, dessen Höhe aber 5.000 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig noch aus dem Unfall vom 2.2.2014 entstehen werden.

III. Der Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 334,75 freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die blaue Piste sei für die Durchführung der ersten Fahrstunde durchaus geeignet gewesen. Es sei üblich, dort erwachsene Skianfänger zu unterrichten. Jedenfalls treffe den Skilehrer kein Verschulden am Zusammenstoß mit einem anderen Skifahrer. Solche Berührungen träten auch bei geübten Skifahrern auf. Die Unachtsamkeit eines Dritten könne dem Beklagten nicht angelastet werden, sondern lägen in der alleinigen Risikosphäre der Klägerin. Selbst wenn der Skilehrer die Klägerin angewiesen hätte, die Skifahrergruppe noch abzuwarten, hätte ein Unfall nicht vermieden werden können, weil an diesem Tage die Skipisten ohnehin viel befahren gewesen seien. Die Klägerin habe nach dem Unfall die Fahrt auch selbständig fortgesetzt, ohne ihn auf Schmerzen aufmerksam zu machen. Die Verletzungen der Klägerin seien auch

 

Entscheidungsgründe

Der Beklagte schuldet der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld aus den §§ 280, 282, 241 II, 249, 253 BGB.

Der beim Beklagten angestellte Skilehrer … den sich der Beklagte zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient hat, § 278 BGB, hat den Skiunfall schuldhaft verursacht, weil er die erste Skistunde auf einem nicht geeigneten Hang durchführte. Nach übereinstimmendem Vortrag beherrschte die Klägerin das Skifahren nicht und hatte ihre erste Übu...

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