Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.01.2004; Aktenzeichen 24 U 135/03)

 

Tenor

1 a–

1.)

Der Beklagte wird verurteilt – gegebenenfalls als Gesamtschuldner neben … an die Klägerin 8.325,01 EUR nebst Zinsen

4 % Zinsen aus

217,32 EUR für die Zeit vom 16.07.99–05.11.2002,

4 % Zinsen aus

17,32 EUR für die Zeit vom 06.11.02–03.01.2002,

4 % Zinsen aus

2.265,84 EUR für die Zeit vom 16.08.99–03.01.2003,

4 % Zinsen aus

2.083,16 EUR für die Zeit vom 04.01.03–05.02.2003,

4 % Zinsen aus

1.883,16 EUR für die Zeit vom 06.02.03–05.03.2003,

4 % Zinsen aus

1.683,16 EUR seit dem 06.03.2003,

4 % Zinsen aus

1.190,41 EUR seit dem 16.9.1999

4 % Zinsen aus

1.894,92 EUR seit dem 16.10.99,

4 % Zinsen aus

1.639,42 EUR seit dem 16.11.1999 und

4 % Zinsen aus

1.917,10 EUR seit dem 16.12.1999

zuzahlen.

2.)

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin – … – verlangt von dem Beklagten … Schadensersatz wegen nicht abgeführter aber einbehaltener Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen betreffend diverse Arbeitnehmer der …

Streitgegenständlich sind nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile betreffend den Zeitraum 1.6.1999 bis 30.11.1999.

Wegen der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes (nicht abgeführte, aber einbehaltene Beiträge) wird auf die Klagebegründung verwiesen.

Die Klägerin trägt vor, bereits Anfang 1999 sei offensichtlich gewesen, dass die … eine finanzielle Schieflage geraten sei. Gleichwohl habe sich weder der Beklagte noch sein Mitgeschäftsführer … darum gekümmert, dass ihr kaufmännischer Mitgeschäftsführer … einbehaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung auch abführte. Vielmehr hätte auch der Beklagte billigend in Kauf genommen, dass zunächst andere Verbindlichkeiten der GmbH vorrangig von den noch zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln beglichen würden. Dabei sei ihnen bewußt gewesen, dass die GmbH nicht mehr in der Lage gewesen sei, aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten alle Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen.

Die Klägerin hat zunächst Schadensersatzansprüche in Höhe einer Forderung von 9.125,01 EUR gerichtlich verfolgt. Nachdem im Verlaufe des Rechtsstreits seitens des … auf die Forderungen mehrere Teilleistungen erfolgt sind, beantragt sie nunmehr:

Der Beklagte wird verurteilt, – gegebenenfalls als Gesamtschuldner neben … – an die Klägerin 8.325,01 EUR nebst Zinsen

4 % Zinsen aus

217,32 EUR für die Zeit vom 16.07.99–5.11.2002,

4 % Zinsen aus

17,32 EUR für die Zeit vom 06.11.02–3.01.2002,

4 % Zinsen aus

2.265,84 EUR für die Zeit vom 16.08.99–3.01.2003,

4 % Zinsen aus

2,083,16 EUR für die Zeit vom 04.01.03–5.02.2003,

4 % Zinsen aus

1.883,16 EUR für die Zeit vom 06.02.03–5.3.2003,

4 % Zinsen aus

1.683,16 EUR seit dem 6.3.2003,

4 % Zinsen aus

1.190,41 EUR seit dem 16.9.1999,

4 % Zinsen aus

1.894,92 EUR seit dem 16.10.1999,

4 % Zinsen aus

1.639,42 EUR seit dem 16.11.1999 und

4 % Zinsen aus

1.917,10 EUR seit dem 16.12.1999

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich im wesentlichen darauf, dass er als technischer Geschäftsführer mit dem Bereich Personalwesen und Sozialversicherung nicht befaßt gewesen sei. Dies sei ausschließlich in den internen Zuständigkeitsbereich des Mitgeschäftsführers … gefallen.

Bis Ende 1999 habe er sich darauf verlassen, dass der Zeuge … die steuerlichen und sozialversicherungsrechlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß erledige und bearbeite. Bis zu dem genannten Zeitpunkt habe er auch keinen Anlaß gehabt vom Gegenteil auszugehen. Erst als sich die steuerlichen Rückfragen gehäuft hätten, habe er Kenntnis von der pekären wirtschaftlichen Situation der GmbH erhalten. Von einer finanziellen Krise der GmbH habe er bis zu seinem Ausscheiden aus der GmbH nichts gewußt.

Er ist der Auffassung der Klägerin gegenüber nicht schadensersatzpflichtig zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des … und … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.2.03 und 27.3.03 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte ist der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m.§ 266 a Abs. 1 StGB) zum Schadensersatz verpflichtet.

Zunächst ist festzuhalten, dass es unter anderem zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehört, dafür Sorge zu tragen, dass die der Gesellschaft auferlegten öffentlich rechtlichen Pflichten, zu denen auch die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zählt, erfüllt werden. Kommt der Geschäftsführer diesen Pflichten nicht nach, so ist er, was die Sozialversicherungsbeiträge angeht, selbst dafür gemäß § 266 a StGB strafrechtlich und auch haftungsrechtlich verantwortlich. Dies trifft auch auf den Beklagten als sogenannten tech...

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