Entscheidungsstichwort (Thema)

sexueller Mißbrauch von Kindern

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 31.01.2000; Aktenzeichen 2 BvR 104/00)

 

Tenor

1. Der Angeklagte ist des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig.

2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

3. Im übrigen (Fall 3 der Anklage) wird der Angeklagte freigesprochen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen mit Ausnahme der auf den Teilfreispruch entfallenden Kosten zu tragen.

Die auf den Teilfreispruch entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 175 Abs. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., § 177 Abs. 2 a.F., § 178 StGB a.F., § 53 StGB

 

Tatbestand

A

Werdegang und persönliche Verhältnisse des Angeklagten:

1. Der Angeklagte … wurde … als jüngstes Kind der Eheleute … geborene … in Grub am Forst geboren. Er hat noch zwei ältere Schwestern. Seine Eltern sind inzwischen verstorben. Der Vater war Schneider, die Mutter Hausfrau. Zusammen mit seinen Schwestern wuchs der Angeklagte bei seinen Eltern in Grub am Forst auf. Einen Kindergarten besuchte er nicht.

2. … wurde 1945 in die Volksschule in Grub am Forst eingeschult, die er acht Jahre lang besuchte. 1953 begann er eine Lehre als Schreiner bei der Schreinerei Brehm in Grub am Forst, die er 1956 erfolgreich abschloß. Danach arbeitete er noch ein Jahr bei seiner Lehrfirma im erlernten Beruf. Anschließend fand er bei der Fa. Pora in Grub am Forst in der Schreinerei eine Tätigkeit, die er sechs Jahre lang ausübte. Danach war er beim Bayerischen Roten Kreuz drei Jahre lang als Krankenwagenfahrer tätig.

Im Anschluß hieran wechselte er erneut zur Fa. Pora, wo er bis 1982 arbeitete. Anschließend war er bei der Fa. Mahr bis zu seinen ersten Schlaganfall 1984 beschäftigt. Nach diesem Schlaganfall war er zunächst krankgeschrieben. Infolge weiterer Schlaganfälle in den Jahren 1985 und 1987 konnte er keine weitere Tätigkeit mehr ausüben. Er ist derzeit bereits verrentet und erhält 1.780,– DM monatlich an Rentenzahlungen.

3. Der Angeklagte heiratete 1986 … Aus dieser Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen, die beide bereits berufstätig sind. Diese Ehe wurde 1990 geschieden. 1991 heiratete der Angeklagte …. Aus dieser Beziehung sind keine Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau des Angeklagten ist Rentnerin.

4. Der Angeklagte hatte die üblichen Kinderkrankheiten. Vor seiner ersten Heirat erkrankte er an einer Gehirnhautentzündung, die aber folgenlos verheilt ist. Im November 1984 erlitt er – wie bereits geschildert – einen ersten Schlaganfall. 1985 und 1987 folgten zwei weitere Schlaganfälle. Hierbei traten beim Angeklagten jeweils rechtsseitig Lähmungserscheinungen auf. Im Anschluß an das Krankenhaus unterzog er sich jeweils einer Reha-Maßnahme. Infolge der Schlaganfälle ist der Angeklagte nicht mehr arbeitsfähig.

Er leidet darüber hinaus immer wieder an starken Kopfschmerzen.

5. Der Angeklagte hat kein Vermögen. Er ist geringfügig mit 3.000,– DM verschuldet.

6. In seiner Freizeit hilft der Angeklagte in einer Gastwirtschaft aus. Er ist darüber hinaus noch beim Arbeiter-Samariterbund im Behindertenfahrdienst engagiert.

7. … bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

 

Entscheidungsgründe

B

I.

Vorgeschichte der Taten:

1966 heiratete der Angeklagte – wie bereits geschildert – die älteste Schwester von …. Die Eltern von … waren mit, der Erziehung der insgesamt acht Kinder ganz offensichtlich überfordert. Zwischen ihnen gab es mehrfach handgreifliche Auseinandersetzungen. Zudem sprach der Vater von … dem Alkohol zu. Er begegnete seiner jüngsten Tochter … mit unverhohlener Ablehnung. Er schlug sie auch häufig wegen geringer Anlässe und bewarf sie mit Gegenständen. Auch bei ihrer Mutter und den übrigen Geschwistern fand … keinen Halt. Nachdem der Angeklagte über … Kontakt zur Familie … gefunden hatte, gelang es ihm alsbald, in der Familie seiner Frau eine dominante Rolle zu spielen. Er versah immer wieder Reparaturarbeiten im Haus seiner Schwiegereltern. Bei diesen Gelegenheiten mischte er sich auch immer mehr, in die Erziehung der Kinder, insbesondere von … ein. Diese war durch die Erziehungsmethoden ihrer Eltern bereits stark eingeschüchtert, als sich der Angeklagte ihrer wie ein Ersatzvater annahm. Er führte den rigiden Erziehungsstil der Eheleute … fort.

Wenn es nicht nach seinem Kopf ging, brüllte er herum und schlug die Kinder, insbesondere …, massiv. … wagte sich daher in der Folgezeit nicht mehr, dem Angeklagten zu widersprechen. Vielmehr fügte sie sich den Anweisungen des Angeklagten und hoffte auf diese Weise körperlichen Züchtigungen zu entgehen.

Nachdem der Angeklagte seine Position in der Familie seiner Ehefrau immer mehr verfestigt hatte, fand er Anfang der 80 er Jahre auch sexuell Gefallen an der am 19.12.1970 geborenen …. Diese war von ihren Eltern nicht aufgeklärt worden und in sexu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge