Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete im Beitrittsgebiet: Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung und ein entsprechendes Mieterhöhungsverlangen bei Umstellung der Wärmeversorgung auf erdgasbasierte Zentralheizung unter Einschaltung eines Wärmedienstleisters

 

Orientierungssatz

1. Wird die Wärmeversorgung einer Wohnung von der Bereitstellung einzelner Öfen (hier: Kohleherd in der Küche, elektrischer Heizofen im Badezimmer, transportabler Kachelofen im Kinderzimmer und Gasinnenraumheizer im Wohnzimmer) umgestellt auf eine eigenständige gewerbliche Versorgung durch eine erdgasbasierte Zentralheizungsanlage liegt darin primär eine Modernisierung der Mietsache. Von daher sind die Voraussetzungen für die Modernisierungsankündigung und das entsprechende Mieterhöhungsverlangen betreffend der durch den Bezugswechsel entstehenden Kosten einzuhalten.

2. Die Übertragung der Wärmeversorgung auf einen Wärmedienstleister als solche bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Mieters.

3. Liegt die Wohnung im Beitrittsgebiet, kann der Vermieter die durch die Modernisierung bedingten Modernisierungskosten und die infolge der Modernisierung neu entstandenen Betriebskosten nur insoweit von dem Mieter verlangen, als er die Bedingungen für die Modernisierungsankündigung und das Mieterhöhungsverlangen eingehalten hat. § 14 MHRG in der Fassung vom 6. Juni 1995 in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, der es dem Vermieter bis zum 31. Dezember 1997 ermöglichte, durch einseitige Erklärung angefallene Betriebskosten auf den Mieter umzulegen, erlaubt es dem Vermieter nicht, quasi unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur Modernisierung, die Betriebskosten, die erstmals durch erfolgte Modernisierungsarbeiten anfallen, durch einseitig vertragsändernde Erklärungen auf den Mieter umzulegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736970

NJW-RR 2004, 373

NZM 2004, 138

NZM 2004, 400

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