Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Stollberg (Urteil vom 06.06.2002; Aktenzeichen 3 C 874/01)

 

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichtes Stollberg vom 06.06.02 – AZ: 3 C 0874 – wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.069,89 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei und mit zutreffender Begründung dem Antrag der Klägerin auf Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1999 sowie auf Zahlung von Miete (erhöhte Nebenkostenvorauszahlungen) für die Monate Januar bis April 2001 abgewiesen.

Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichtes, dass der Anspruch auf Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung für 1999 nicht fällig ist, weil sich diese nicht an den für die Abrechnung der Heizkosten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen orientiert.

Entgegen der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, die Heizkosten nach dem Verhältnis der gemieteten Gebäudenutzfläche zur gesamten vermieteten Mietfläche des Gebäudes abzurechnen, hat die Klägerin eine Abrechnung entsprechend der Heizkostenverordnung vorgenommen. Hierzu war sie zum Zeitpunkt der Abrechnung für das Jahr 1999 nicht berechtigt.

Zwar ist für Wärme- und Warmwasser bei Umlage, Abrechnung und Verteilung auf mehrere Nutzer innerhalb eines Gebäudes die Heizkostenverordnung in der Fassung vom 26.01.1989 anzuwenden (vgl. Palandt, 62. Auflage, § 535 RN 37). Dem steht vorliegend jedoch eine zulässige vertragliche Vereinbarung entgegen, wonach die Abrechnung nach dem Verhältnis der gemieteten Gebäudenutzfläche zur gesamten vermieteten Mietfläche des Gebäudes zu erfolgen hat und die solange gilt, bis sich ein Vertragspartner auf die Heizkostenverordnung beruft und eine verbrauchsabhängige Abrechnung verlangt, die dann für die Zukunft gilt (vgl. Landgericht Berlin, MDR 1995, 253; Amtsgericht Friedberg WUM 1997, 439/440). Die Durchsetzung der Heizkostenverordnung ist danach Sache der Parteien, die trotz anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen die Anwendung der Heizkostenverordnung verlangen können, denn die Durchsetzung der Heizkostenverordnung liegt in den Händen der Parteien wie das Landgericht Berlin zutreffend ausführt (vgl. Landgericht Berlin a.a.O.), da der Gesetzgeber die Folgen eines Verstoßes nicht geregelt hat.

Dass vom Beginn des Mietverhältnisses an eine verbrauchsabhängige Abrechnung wegen vorhandener Wärmemengenzähler möglich war, steht der vertraglichen Vereinbarung, und dem Recht der Beklagten, sich auf diese vertragliche Vereinbarung zu berufen, nicht entgegen, da die getroffene Vereinbarung im Mietverhältnis zulässig bis zu einem Verlangen einer der Beteiligten auf Abrechnung nach der Heizkostenverordnung verbindlich ist.

Ein solches Verlangen, das im vorliegenden Vertragsverhältnis die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung zulässig macht, lag zum Zeitpunkt der Abrechnung für das Jahr 1999. nicht vor.

Das Verlangen auf Abrechnung der Heizkostenverordnung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, für das die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen rechtsgeschäftlicher Erklärungen gelten. Jedenfalls aber muß die Erklärung deutlich machen, dass die Abrechnung nunmehr nach der Heizkostenverordnung erfolgen soll.

Diese Anforderung erfüllt allein die Übersendung der Abrechnungen an die Beklagte nicht. Nach Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es eines konkreten Ausdrucks des Verlangens durch eine entsprechende für die Zukunft geltende Erklärung. Vorliegend erfolgte ein solcher Hinweis auf eine künftige verlangte Abrechnung nach der Heizkostenverordnung nicht.

Das Gericht verkennt nicht, dass Willenserklärungen auch, sofern keine Formvorschriften entgegenstehen, durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden können. Hierauf hatte das Berufungsgericht auch bei seinen Bemühungen um eine vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreites in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Bei Willenserklärungen dieser Art findet das Gewollte nicht unmittelbar in der Erklärung seinen Ausdruck, der Erklärende nimmt vielmehr Handlungen vor, die mittelbar den Schluß auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen. Das für die Anwendung der Heizkostenverordnung anstelle der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen erforderliche Verlangen kann jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein in der Übergabe der Nebenkostenabrechnungen vergangener Jahre gesehen werden. Dies mußte die Beklagte nicht so verstehen, dass sich die Klägerin auf die Anwendung der Heizkostenverordnung beruft. Ein entsprechender Wille ergibt sich hieraus nicht. Ein Hinweis auf eine vom Mietvertrag abweichend vorgenommene Abre...

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