Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe. Gegenvorstellung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 20.02.2002; Aktenzeichen 1 BvR 1450/00)

 

Tenor

Mit der Entscheidung vom 08.05.2000 hat es sein Bewenden.

 

Gründe

Die Gegenvorstellung des Klägers führt nicht zu einer Abänderung der ergangenen Entscheidung. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 08.05.2000 war daher zu bestätigen. Derjenige, der einen Widerruf und nicht nur Unterlassung verlangt, ist beweisbelastet. Diesen Beweis kann der Kläger nach der im PKH Verfahren erlaubten antizipierten Beweiswürdigung nicht führen. Auch bei einer erneuten Prüfung der Aussagen der Zeugen Reinhold und Müller hält die Kammer deren Aussagen nicht für ergiebig.

Der Zeuge … hat gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er noch so gegen 21.00 Uhr auf dem Zimmer war, nach zirka 20 Minuten runtergegangen ist und erst vor das Haus gegangen ist, sich eine Zigarette angemacht hat und dann um die Ecke herum zum Lagerfeuer gegangen ist. Zuzugeben ist, dass der Zeuge gegenüber der Polizei bekundet hat, kurz vor 21.30 Uhr am Lagerfeuer angekommen zu sein. Worauf sich diese Zeitangabe stützt, ergibt sich aus der Aussage aber nicht. Da der Zeuge … zuvor die Zeiten nicht exakt genannt, sondern nur geschätzt hat, was sich aus den Worten gegen, zirka ergibt, ist nicht erkennbar, warum letztere Zeitangabe nun die genaue Uhrzeit gewesen ist. Der weitere Zeuge … hat keine Zeitangaben gemacht, mit Ausnahme der, dass man gegen 22.00 Uhr zur Nachtruhe aufs Zimmer geschickt worden ist.

Für die Entscheidung ist jedoch die Zeitangabe von Bedeutung, da ja unbestritten ist, dass der Zeuge … als Erster das Lagerfeuer verlassen hat.

Nach alledem war der Beschluss zu bestätigen. Auch ein eingeschränkter Widerruf ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht zu beweisen. Nach der Aktenlage, insbesondere nach den Zeugenaussagen, bleibt es nach erlaubter Beweisantizipation möglich, dass die Behauptungen zutreffen. In diesem Fall ist auch ein eingeschränkter Widerruf nicht gegeben (vgl. Palandt-Thomas, Einführung vor § 823 BGB, Rn. 27).

Da die streitigen Behauptungen nach erlaubter, vorweggenommener Beweiswürdigung möglich sind, ist ein Schmerzensgeldanspruch nicht gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692749

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