Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist für eine außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages nach einem Mieterhöhungsverlangen

 

Orientierungssatz

Für die dem Mieter nach einem Mieterhöhungsverlangen eingeräumte Möglichkeit zur außerordentlichen Mietvertragskündigung gilt die Frist des MHRG § 9 Abs 1 S 1 (juris: MietHöReglG), der nach seinem Wortlaut dahin zu verstehen ist, daß die Kündigung erst zum Ablauf des vierten Monats ab dem Zugang des Erhöhungsverlangens möglich ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738632

IPuR 1998, 58

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