Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung von Rückzahlungsansprüchen nach erfolgter Insolvenzanfechtung. Für eine Inkongruenz der Deckung notwendiger Zusammenhang zwischen der Drohung mit dem \Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners

 

Normenkette

InsO §§ 130-131, 134, 143; ZPO § 696 Abs. 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts N vom ….….20… (… IN …/…) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der M AG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Mit diesem Beschluss wurde auf (Eigen-) Antrag des alleinvertretungsberechtigten Vorstandes der Schuldnerin, des Zeugen L, vom ….….20… (Anlage K., Bl. … ff d. A.) zugleich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Gegenstand der Klage sind Rückzahlungsansprüche nach erfolgter Insolvenzanfechtung.

Geschäftszweck der Schuldnerin mit Sitz in N war insbesondere die Verwaltung umfangreichen Immobilienbestandes sowie das Beteiligungsmanagement. Mit der K e.K. als beherrschendem Unternehmen, deren Inhaber der Zeuge T war, bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, wonach der Organträger zum Verlustausgleich verpflichtet war. Ab dem Jahr 19… begann die Schuldnerin auf dem sogenannten „grauen Kapitalmarkt" Inhaberteilschuldverschreibungen (im Folgendem: IHS) in insgesamt 25 Tranchen mit unterschiedlichen Laufzeiten und Zinssätzen zwischen 5,25 % und 7 % an Kleinkapitalanleger herauszugeben. Hierdurch erhielt die Schuldnerin bis 200… 546 Mio. EUR an Anlegergeldern (Anlage K.). Die fällig werdenden Zinsen konnten von den Gläubigern nach Eintritt der Fälligkeit und gegen Vorlage entsprechender Zinscoupons eingelöst werden. Die Stückelung belief sich zuletzt auf Nennbeträge von 500,00 EUR bis 10.000,00 EUR. Teilweise wurden die ursprünglich gezeichneten Anleihen von den Gläubigern in andere Anleihen umgetauscht, im Ergebnis also verlängert. Neue Anlegergelder wurden zum Teil offen zur Rückzahlung älterer eingesetzt. Nachdem die Schuldnerin bis zum ….12.20… unstreitig (Bl. …/… d. A.) ihren Zahlungsverpflichtungen aus den Anleihen nachgekommen war, kam es hinsichtlich der am ….12.20… fälligen Anleihe (IHS …) im Volumen von gut 30 Mio. EUR zumindest teilweise zu Rückständen. Dies führte zu Spekulationen in der Presse über Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin ab Dezember 20… (Anlagenkonvolut K.). Anfang 20… versandte die Schuldnerin daraufhin ein standardisiertes Rundschreiben an sämtliche Gläubiger, in welchem unter Bezugnahme auf technische Probleme bei der Auszahlung um Geduld gebeten wurde. Entsprechend wurden auch telefonische Nachfragen beantwortet. Gleichzeitig wurden an tausende Anleger Kaufanträge für neue Anleihen versandt. So wurde die Tranche Nr. … in einem Gesamtvolumen von rund 21,5 Mio. EUR für eine Laufzeit vom 10.01.20… bis 05.01.20… zu einem Zinssatz von 5,5 % aufgelegt sowie die – letzte – Tranche im Volumen von gut 7 Mio. EUR für eine Laufzeit vom 30.04.20… bis 29.04.20… zu einem Zinssatz von 7 %. In Fällen, in denen der Schuldnerin hinsichtlich ausstehender Rückzahlungen mit Strafantrag, Insolvenzantrag oder Veröffentlichung in den Medien gedroht wurde, und/oder eine Rechtsanwaltskanzlei, wie diejenige der Beklagtenvertreter, mit der Durchsetzung der fälligen Zahlungsansprüche beauftragt wurde, erfolgten jedenfalls teilweise – entsprechende Auszahlungen, im Übrigen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers allerdings nicht.

Der Beklagte hatte Anfang März 20… aus der Tranche … (IHS …), welche ein Gesamtvolumen von knapp 20 Mio. EUR aufwies, eine Anleihe in Höhe von 10.000,00 EUR gezeichnet, welche am 11.01.20… einschließlich Zinsen zur Rückzahlung fällig war (Anlage K., Bl. … d. A.), wobei sich der Zinsanspruch auf 464,44 EUR belief. Nachdem der Beklagte, trotz rechtzeitiger Hereinreichung der Unterlagen am 04.01.20…, zunächst keine Zahlung erhielt, mahnte er diese nach wiederholten erfolglosen telefonischen Nachfragen mit Schreiben vom 31.03.20… (Anlage K., Bl. … d. A.) unter Fristsetzung zum 07.04.20… bei der Schuldnerin schriftlich an. Nachdem auch dies ohne Erfolg blieb, wandte er sich an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, welche die Schuldnerin unter dem 10.04.20… unter Fristsetzung zum 18.04.20… erneut, diesmal anwaltlich, anmahnten und als Vollzugsschaden über die Rückzahlung des Kapitals sowie der Zinsen hinaus auch die durch ihre Inanspruchnahme entstandenen Kosten, welche sie auf 756,09 EUR bezifferten, verlangten (Anlage K., Bl. … f d. A.). In diesem Schreiben heißt es:

„…Wir erwarten den Eingang der Zahlung bis spätestens

Dienstag, den 18.04.20….

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