Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.400,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der … Abwasserleitungsbau GmbH, deren Gesellschafter der Beklagte sowie der ehemalige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Herr … waren.

Die Gemeinschuldnerin mietete von der Firma … Baumaschinenvermietungs GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, für die Zeit ab 01.08.1992 die Büroräume im Anbau des Hauses Giersbergweg 20 in Zülpich-Schwerfen sowie einen Lagerplatz mit Hallen in Kommern, Wingert, zu einem monatlichen Mietzins von 3.000,00 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an. Durch weiteren Mietvertrag vom 17.07.1992 mietete die Gemeinschuldnerin von der … Baumaschinenvermietungs GmbH ab dem gleichen Zeitraum Maschinen, Fuhrpark und Betriebsausstattung zu einem monatlichen Mietzins von 13.200,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Zu dem letztgenannten Mietvertrag vereinbarten die Parteien eine Kautionszahlung in Höhe von 72.000,00 DM. Die Regelung in § 3 des Mietvertrages lautet hierzu wie folgt:

„Als Kautionssumme sind spätestens zum 31.03.1993 72.000,00 DM zu zahlen, so daß die monatliche Mietrate 12.000,00 DM beträgt. Die Kautionssumme soll im Konkursfall mindestens 6 Monatsmieten abdecken und ist auf Laufzeit von 5 Jahren bestimmt. Auf diese Beträge ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu zahlen”.

Die Gemeinschuldnerin zahlte in zwei Teilbeträgen insgesamt 74.000,00 DM an die HeK GmbH als Kaution.

Im Dezember 1993 stellte die Gemeinschuldnerin ihre Mietzahlungen ein und stellte am 12.01.1994 Konkursantrag. Das Konkursverfahren wurde am 31.05.1994 eröffnet.

Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.11.1995 – Aktenzeichen 14 O 82/95 – wurde die HeK Baubetreuungs GmbH zur Rückzahlung der Kaution in Höhe von 74.000,00 DM an die Gemeinschuldnerin verurteilt. Am 28.11.1995, also noch vor Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils, wurde über das Vermögen der … Baumaschinenvermietungs GmbH der Konkurs eröffnet. Da die … Baumaschinenvermietungs GmbH es unterlassen hatte, die von der Gemeinschuldnerin gezahlte Kaution konkursfest durch Bildung eines Sondervermögens anzulegen, besteht nunmehr nur noch eine geringe Aussicht der Gemeinschuldnerin auf Realisierung ihrer Forderungen gegen die Vermieterin.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nunmehr von dem Beklagten persönlich als Gesellschafter der … Baumaschinenvermietungs GmbH die Rückzahlung der geleisteten Kaution in Höhe von 74.000,00 DM.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und erklärt weiter hilfsweise die Aufrechnung mit angeblichen Mietrückständen in Höhe von 66.600,00 DM sowie Schadensersatzansprüchen.

Der Kläger behauptet, der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bestehe nach wie vor in voller Höhe und sei auch fällig, da das Mietverhältnis einvernehmlich im Januar 1994 beendet und die Mietgegenstände an die … Baumaschinenvermietungs GmbH zurückgegeben worden seien. Die Mieten für die Geschäftsräume und das Lager seien bis einschließlich Dezember 1993 gezahlt worden, die monatliche Miete für die Maschinen und die Betriebsausstattung bis einschließlich November 1993.

Im übrigen sei die Forderung auch rechtskräftig zur Konkurstabelle festgestellt worden mit der Folge, so meint er, daß dem Beklagten Einwendungen gegen die Berechtigung der Forderung abgeschnitten seien. Weiter, so behauptet der Kläger, sei der Beklagte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der … GmbH gewesen.

Er ist der Ansicht, der Beklagte hafte aus diesem Grund gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 2. Alternative StGB, da er zu einer von dem Vermögen der … GmbH getrennten Anlage der Kaution verpflichtet gewesen und demzufolge von einer Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht auszugehen sei. Eine solche Vermögensbetreuungspflicht habe dem Beklagten bezüglich der erhaltenen Mietkaution oblegen, ohne daß es hierzu einer spezialgesetzlichen Regelung bedurft habe. Die Vermögensbetreuungspflicht folge vielmehr bereits aus dem besonderen Charakter der Kautionsabrede, wonach Sinn und Zweck einer Kautionszahlung das Sicherungsbedürfnis des Vermieters einerseits und das Schutzbedürfnis des Mieters andererseits sei und demzufolge die Verwendung der Kaution zweckgebunden sei.

Im übrigen fehle dem Beklagten die Befugnis zur Geltendmachung von Einwendungen gegen die Forderung, da insoweit allein die zwischenzeitlich in Konkurs gefallene HeK GmbH aktivlegitimiert sei, nicht aber der Beklagte persönlich. Im übrigen, so trägt er vor, sei die Gemeinschuldnerin von Anfang an unterkapitalisiert gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1996 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses habe bis heute nicht stattgefunden, ebensowenig sei eine Rückgabe der vermieteten Gegenstände erfolgt, mit der Folge, d...

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