Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.627,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 6. 3. 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin auf Klägerseite werden der Beklagten auferlegt. Die Streithelfer auf Beklagtenseite tragen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hhöhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar,

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückgewähr von 2 im Lastschriftverfahren erteilten Gutschriften in Anspruch. Die Streithelfer auf Beklagtenseite reichten bei der Beklagten als Gläubigerbank eine Lastschrift über 34.846,40 DM und eine weitere über 79.819,09 DM zum Einzug vom bei der Klägerin geführten Konto Nr. … der Streithelferin auf Klägerseite ein. Die Belastungen des Kontos bei der Klägerin als Schuldnerbank erfolgten am 02. bzw. 21.05.2001. Zugrunde liegen zwei Abrechnungen von Rechtsanwaltsgebühren der Streithelfer auf Beklagtenseite, wobei die über 34.846,40 DM eine Vorschussanforderung beinhaltete (Anlage B7 zur Klageerwiderung vom 08.07. 2003). Diese wurde in der Rechnungszusammenstellung Anlage B7a zur Klageerwiderung vom 08.07.2003 von dem Gesamtrechnungsbetrag in Abzug gebracht, wodurch sich unter Berücksichtigung eines weiteren als Vorschuss gekennzeichneten Betrags der zweite Lastschriftbetrag von 79.819,09 DM ergab. Die Streithelferin auf Klägerseite widersprach den Belastungen mit Schreiben vom 21.01.2002 (Anlage K4 zur Klageschrift). Zur Begründung wies sie darauf hin, für diese Abbuchungen hätte keine Einzugsermächtigung existiert. Die Klägerin erteilte ihr unter dem Vorbehalt der Wiederbelastung des Kontos eine den Lastschriften entsprechende Gutschrift, über die die Streithelferin auf Klägerseite verfügte. Den Streithelfern auf Beklagtenseite lag eine schriftliche Ermächtigung zum Zugriff auf das fragliche Konto bei der Klägerin nicht vor. Mit Schreiben vom 05.03.2002 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückerstattung beider Lastschriftbeträge auf.

Zwischen den Streithelfern auf Beklagtenseite und der Streithelferin auf Klägerseite bestand ein rechtsanwaltlicher Beratungsvertrag vom 10.09.1998. Wegen der näheren Ausgestaltung der Urkunde wird auf diese (Anlage K1 zur Klageschrift) Bezug genommen. Im Vertrag war ein monatliches Beratungshonorar der Streithelfer auf Beklagtenseite für deren Beratungstätigkeiten in allen außergerichtlichen Angelegenheiten von 2. 500 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Im Vertrag heißt es:

„Das Beratungshonorar wird jeweils zum Ende des Monats … zur Zahlung fällig. Es wird per Lastschrift eingezogen von folgender Kontoverbindung:„

Die Kontoverbindung war im unterschriebenen Vertragstext nicht angegeben. Der Zeuge U, Mitglied der Rechtsanwaltssozietät der Streithelfer auf Beklagtenseite, der die Beratungstätigkeit (zum Teil mit Unterstützung) durchführte, setzte später das Firmenkonto der Streithelferin auf Klägerseite bei der Sparkasse M in den bei den Streithelfern auf Beklagtenseite befindlichen Beratungsvertrag ein.

Im Jahr 2000 entschloss sich die Streithelferin auf Klägerseite wegen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage zur Liquidation. Sie beauftragte die Streithelfer auf Beklagtenseite, Vergleiche mit den Gesellschaftsgläubigern auf der Basis von 25% des jeweiligen Rechnungsbetrags (Quotenvergleiche) abzuschließen. Der Beratungsvertrag vom 10.09.1998 wurde unter dem 17.05.2001 dahin ergänzt, dass Verhandlung und Abschluss der Vergleiche aus Anlass der Betriebsschließung neben der monatlichen Beratungsgebühr zusätzlich gemäß BRAGO vergütet werden sollten. Die Streithelfer auf Beklagtenseite kündigten den Beratungsvertrag jedenfalls noch im Jahr 2001.

Auf die Anforderung der schriftlichen Einzugsermächtigung der Beklagten nach deren Inanspruchnahme durch die Klägerin legten die Streithelfer auf Beklagtenseite ein teilweise geweißtes Exemplar des Beratungsvertrags bei dieser vor. Auf diese als Anlage K6 zur Klageschrift eingereichte Unterlage wird hinsichtlich des geweißten Teils der Vertragsurkunde (Anlage K1) Bezug genommen. Der oben wörtlich wiedergegebene Teil des Vertragstextes war vorhanden. Eine Kontoverbindung war nicht eingetragen. Die Streithelfer auf Beklagtenseite versuchten im Ergebnis vergeblich, die Klägerin und die Sparkasse M mit Hilfe von einstweiligen Verfügungen in den Verfahren 20 C 107 und 108/02 AG M = 20 O 232 und 222/02 LG L an der Geltendmachung der Rückabwicklung der Lastschriften zu hindern.

Die Klägerin behauptet, das Vorstandsmitglied S der Beklagten habe deren Rückgewährpflicht Mitte März 2002 anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 58.627,53 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2002 zu zahlen.

Die Streithelferin auf Klägerseite schließt sich diesem Antrag an.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streithelfer auf Beklagtenseite schließen sich diesem Antrag an.

Die Beklagte behauptet, d...

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