Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenfeststellungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage.

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Siegburg (Entscheidung vom 29.09.2010; Aktenzeichen 118 C 101/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.07.2012; Aktenzeichen 2 StR 622/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 29.09.2010 - 118 C 101/10 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

  • IV.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am ##.12.2009 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug W mit dem amtlichen Kennzeichen $$ - && #### die B ## aus T kommend in Richtung N. Vor ihm fuhr die Beklagte mit ihrem Fahrzeug U mit dem amtlichen Kennzeichen $$ - & ####. In Q wollten beide Parteien nach links auf den Zubringer zur B ### abbiegen. Die Lichtzeichenanlage zeigte rot. Auf der Linksabbiegerspur kam es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei die Ursache zwischen den Parteien streitig ist.

Der Kläger hat behauptet, dass er mit seinem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug der Beklagten angehalten habe. Plötzlich sei die Beklagte mit ihrem Fahrzeug zurückgerollt und auf sein Fahrzeug geprallt.

Nachdem der Kläger in der Klageschrift zunächst beantragt hatte festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den bei dem vorgenannten Verkehrsunfall entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug in vollem Umfang zu ersetzen, hat er diesen Antrag auf Hinweis des Amtsgerichts vom ##.03.2010 mit Schriftsatz vom ##.03.2010 umgestellt und beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2010 zu zahlen,

  • 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seinen weiteren Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall der Parteien vom ##.12.2009 in ##### O (Kreuzung B ## / Zubringer B ###) an seinem Fahrzeug W, amtliches Kennzeichen $$ - && ####, entstanden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Zulässigkeit des Klageantrags zu 2) gerügt. Zudem hat sie behauptet, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug auf ihr stehendes Fahrzeug aufgefahren sei. Sie ist daher der Ansicht, dass eine Haftung ihrerseits gegenüber dem Kläger nicht bestehe.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Dipl.-Ing. P und durch Vernehmung der Zeugin V. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom ##.08.2010 (Bl. ##ff. GA) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ##.09.2010 (Bl. ##f. GA) Bezug genommen.

Mit am ##.09.2010 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht dem Klageantrag zu 1) stattgegeben, da die Unkostenpauschale in Höhe von 25 € auch dann von der Beklagten geschuldet werde, wenn dem Sachverständigen P folgend von einer Unaufklärbarkeit des Verkehrsunfalls und damit von einer Haftungsverteilung von 50 : 50 ausgegangen werde. Dagegen hat es den Klageantrag zu 2) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dieser Antrag, der von dem Kläger ausdrücklich als Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO gestellt worden sei, nicht zulässig sei, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Hintergrund der Regelung des § 256 Abs. 2 ZPO sei unter anderem und entscheidend der Aspekt der Prozessökonomie, der durch die Vorgehensweise des Klägers aber konterkariert werde. Diese führe im Ergebnis zu einer Mehrbelastung der Justiz, da im Zweifel nach der auf § 256 Abs. 2 ZPO gestützten Feststellung weiter streitig die Gesamtsumme der einzelnen Schadenspositionen aus dem Unfall geltend gemacht werden müsse. Insgesamt erscheine sie rechtsmissbräuchlich und "sinnentleert". Das "System der § 256 I / § 256 II ZPO" werde unterlaufen. Es werde nicht eine "Hauptklage" erhoben, der eine Zwischenfeststellungsklage als Nebenpunkt beigesteuert werde, sondern eine "Marginalie (25 € Unkostenpauschale!)" eingeklagt und "als Vehikel für eine primär allein beabsichtigte Feststellungsklage missbraucht". Eine Bezifferung des Schadens sei dem Kläger im Übrigen durchaus möglich und zumutbar gewesen. Dabei sei an das Instrument des Kostenvoranschlags zu erinnern. Die Zulassung der Berufung hat das Amtsgericht nicht für geboten erachtet. Insbesondere sei auch die Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu erwarten, da es sich der abweichenden Ansicht des Landgerichts zu § 256 Abs. 2 ZPO nicht anzuschließen gedenke.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom ##.10.2010 Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben. Durch Besch...

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