Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung bei Suizidgefahr des Mieters

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die Suizidgefahr des Mieters - beispielsweise durch stationäre Unterbringung - beherrschbar, kann ein Vermieter bei konkret bestehendem und nachgewiesenem Eigenbedarf nicht auf Dauer von der Nutzung seines Eigentums ausgeschlossen werden. Es kann einem Eigentümer und Vermieter nicht auf Dauer zugemutet werden, daß trotz möglicher Beherrschung der Suizidgefahr bei einem Mieter die Durchsetzung seines Eigentumsanspruchs wegen der theoretischen Möglichkeit einer Selbsttötung für einen unabsehbaren Zeitpunkt verhindert wird. Dies muß insbesondere für den Fall gelten, daß der von der Räumung betroffene Mieter eine mögliche Behandlung zur Verbesserung seines psychischen Zustands und zur Eindämmung von Suizidabsichten ablehnt.

 

Normenkette

BGB §§ 556a, 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 538400

NJW-RR 2000, 8

NZM 2000, 331

ZAP 2000, 190

RdW 2000, 317

OLG-Rspr. 2000, 2

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