Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung bei Suizidgefahr des Mieters
Leitsatz (redaktionell)
Ist die Suizidgefahr des Mieters - beispielsweise durch stationäre Unterbringung - beherrschbar, kann ein Vermieter bei konkret bestehendem und nachgewiesenem Eigenbedarf nicht auf Dauer von der Nutzung seines Eigentums ausgeschlossen werden. Es kann einem Eigentümer und Vermieter nicht auf Dauer zugemutet werden, daß trotz möglicher Beherrschung der Suizidgefahr bei einem Mieter die Durchsetzung seines Eigentumsanspruchs wegen der theoretischen Möglichkeit einer Selbsttötung für einen unabsehbaren Zeitpunkt verhindert wird. Dies muß insbesondere für den Fall gelten, daß der von der Räumung betroffene Mieter eine mögliche Behandlung zur Verbesserung seines psychischen Zustands und zur Eindämmung von Suizidabsichten ablehnt.
Normenkette
BGB §§ 556a, 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Fundstellen
Haufe-Index 538400 |
NJW-RR 2000, 8 |
NZM 2000, 331 |
ZAP 2000, 190 |
RdW 2000, 317 |
OLG-Rspr. 2000, 2 |
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