Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.02.2012; Aktenzeichen 2 StR 136/11)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.512,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Mietzinsansprüche aus 28 Fahrzeug-Mietverträgen geltend, die jeweils anlässlich eines Verkehrsunfalles angemietet wurden. Sie ist aufgrund behördlicher Erlaubnis berechtigt, abgetretene Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten als Verkehrsunfallschäden geltend zu machen. Bei allen 28 Verkehrsunfällen waren die Unfallgegner der Fahrzeug-Mieter bei der Beklagten haftpflichtversichert. In allen Fällen steht die 100 %ige Haftung der Unfallgegner außer Streit. In allen Fällen wurde ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse als das beschädigte angemietet.

Die Beklagte regulierte die Verkehrsunfälle, indem sie jeweils den aus ihrer Sicht erforderlichen Ersatzbetrag an die Klägerin zahlte.

Wie in einer Vielzahl von Parallelfällen bei deutschen Gerichten streiten die Parteien darüber, ob die von der Klägerin berechneten Mietwagenkosten "erforderlich waren" im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie in jedem der 28 Fälle berechtigt sei, Schadensersatz nach dem Normaltarif, dem sog. Modus-Tarif, dem gewichteten Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet zu verlangen, hierauf wegen der Besonderheiten bei der Vermietung nach Verkehrsunfällen pauschal 20 % aufzuschlagen und für die im Einzelfall tatsächlich angefallenen Nebenleistungen wie Vollkasko/Teilkaskoversicherung, Zustellung/Abholung, Zusatzfahrer, Winterreifen, Navigationsgerät oder Anhängerkupplung entsprechend der Auflistung von Nebenkosten im Schwacke-Mietpreisspiegel Entgelt zu verlangen. Soweit der sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel zuzüglich des Aufschlags ergebende Betrag ihren Rechnungsbetrag übersteigt, legt die Klägerin ihrer Klage den Rechnungsbetrag zugrunde; im Übrigen beschränkt sie sich auf Geltendmachung des nach dem Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelten Betrages. Wegen der angesetzten Beträge im Einzelnen wird auf Bl. 18-32 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.000,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 210,20 € seit dem 20.12.2006,

aus 384,68 € seit dem 29.04.2009,

aus 1.137,06 € seit dem 21.06.2009,

aus 200,00 € seit dem 25.07.2009,

aus 419,80 € seit dem 05.08.2009,

aus 606,55 € seit dem 16.08.2009,

aus 175,20 € seit dem 05.09.2009,

aus 644,63 € seit dem 12.09.2009,

aus 758,08 € seit dem 15.09.2009,

aus 170,00 € seit dem 26.09.2009,

aus 872,81 € seit dem 28.09.2009,

aus 222,80 € seit dem 30.09.2009,

aus 271,50 € seit dem 06.10.2009,

aus 59,74 € seit dem 10.10.2009,

aus 1.094,12 € seit dem 19.10.2009,

aus 878,69 € seit dem 03.11.2009,

aus 246,00 € seit dem 08.11.2009,

aus 47,12 € seit dem 09.11.2009,

aus 164,20 € seit dem 21.11.2009,

aus 468,00 € seit dem 29.11.2009,

aus 726,40 € seit dem 30.11.2009

aus 327,21 € seit dem 06.12.2009,

aus 167,60 € seitdem 23.12.2009,

aus 656,13 € seit dem 02.01.2010,

aus 327,31 € seit dem 05.01.2010,

aus 823,15 € seit dem 11.01.2010,

aus 197,94 € seit dem 13.01.2010

und aus 743,30 seit dem 23.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die als Schadensersatz geschuldeten "erforderlichen" Beträge geleistet zu haben. Eine Schätzung der Kosten nach Schwacke-Mietpreisspiegel sei nicht zulässig, weil dieser keine geeignete Grundlage seien. Hierzu verweist die Beklagte auf ein Gutachten von NN ("Bewertung der Erhebungs- und Auswertungsmethoden des Automietpreisspiegels der SCHWACKE-Bewertungs GmbH"), eine Erhebung von BB (BB: Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007, Norderstedt 2008) sowie auf eine Untersuchung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 und 2009", die sämtlich ergeben hätten, dass die in dem Schwacke-Mietpreisspiegel aufgeführten "Normaltarife" deutlich zu hoch seien. Dies werde auch durch die Ergebnisse von Sachverständigengutachten bestätigt, die in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten eingeholt worden seien. Ein pauschaler Aufschlag und die Vergütung von Nebenkosten seien nicht gerechtfertigt. In Bezug auf die einzelnen Fälle behauptet die Beklagte, dass bei einem gängigen Autovermieter jeweils eine Anmietung zu wesentlich geringeren Pre...

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