Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) weitere 150.000,00 Euro Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 30.06.2010 einen weiteren Betrag von 130.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen.

  • 3.

    Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse lebenslänglich einen monatlichen Betrag von 12.900,00 Euro zu zahlen und zwar zahlbar bis zum 3. Werktag des jeweils relevanten Monates der Rentenzahlung, die Zahlung jedoch jeweils für 3 Monate im Voraus abzüglich für den Zeitraum von August 2011 bis Juni 2012 bereits gezahlter 33.000,00 Euro.

  • 4.

    Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 30.06.2010 einen Betrag von 42.000,00 Euro Verdienstausfall zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 sowie ab Juli 2010 vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse einen monatlichen Verdienstausfall in Höhe von mindestens 3.000,00 Euro zu zahlen.

  • 5.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden und sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit der Operation vom 05.10.2004 zu ersetzen.

  • 6.

    Die weitergehende Klage der Klägerin zu 1) und die Klage der Klägerin zu 2) werden abgewiesen.

  • 7.

    Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 35%, die Klägerin zu 2) zu 3% und die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 62%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64% und die Klägerin zu 1) zu 36%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese allein selbst.

  • 8.

    Das Urteil ist für die jeweiligen Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils für sie vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen verlangen beide Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften Behandlung der Klägerin zu 1) im N I, deren Rechtsträgerin die Beklagte zu 3) ist.

Die Klägerinnen sind griechische Staatsangehörige. Die am 03.06.1972 geborene Klägerin zu 1) ist die einzige Tochter der Klägerin zu 2). Die in Deutschland geborene und in Griechenland aufgewachsene Klägerin zu 1) hatte Ende Juli 2000 an der Universität F ein Studium als Fremdsprachenkorrespondentin erfolgreich abgeschlossen. Anschließend war sie wieder nach B zurückgekehrt, wo sie ihr weiteres Leben verbringen wollte.

Beide Klägerinnen führten in B ein privilegiertes Leben. Ihr Lebensstandard war exquisit. Als Einzelkind wohlhabender Eltern war die Klägerin zu 1) sorglos aufgewachsen, sie genoss ein Luxusleben. Zudem besaß sie eine 37 qm große Eigentumswohnung in L, dem Luxusviertel des Ber Zentrums sowie eine 63 qm große Ferienwohnung auf der Insel F1. Mit ihrem Verlobten, dem Zeugen E, war die Klägerin zu 1) seit vielen Jahren Iiiert, die Gründung einer Familie war fest geplant. Als Einzelkind wünschte sich die Klägerin zu 1) Kinder, für den Sommer 2005 war die Hochzeit geplant.

Im Herbst 2004 reiste die Klägerin zu 1) nach langem Abwägen und intensiven Recherchen nach Deutschland, um sich im Krankenhaus der Beklagten zu 3) im Rahmen eines operativen Eingriffs einen gutartigen Knoten an der Schilddrüse entfernen zu lassen.

Über Verwandte hatte sie den Beklagten zu 2) kennengelernt, der ihr als Operateur dann den Beklagten zu 1) empfohlen hatte, der damals Hochschullehrer und Direktor der chirurgischen Abteilung des N I war. Da die Klägerin zu 1) die bestmögliche Behandlung und Versorgung wünschte, schloss die Klägerin zu 1) mit der Beklagten zu 3) einen totalen Krankenhausvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung über eine Behandlung als selbstzahlende Privatpatientin erster Klasse mit Einbettzimmer und Chefarztbehandlung.

Die stationäre Aufnahme erfolgte am 04.10.2004. Am 05.10.2004 wurde die Klägerin zu 1) von dem Beklagten zu 1) gemeinsam mit dem Beklagten zu 2), der auf der Station als Leitender Oberarzt tätig war, operiert. Bei bzw. nach dem Eingriff kam es zu starken Nachblutungen, die von den Beklagten zu 1) und 2) trotz dramatischer Symptome fehlerhaft nicht erkannt und - ebenfalls fehlerhaft - nicht rechtzeitig und auch nicht adäquat behandelt wurden. Durch die lange Sauerstoffunterversorgung während der postoperativen Phase trat bei der Klägerin zu 1) ein hypoxischer Hirnschaden ein; Folge waren starke Myoklonien. Außerdem musste sie künstlich beatmet und ernährt werden. Eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist letztlich unstreitig.

Die Klägerin zu 1) wurde im De...

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