Tenor

Gemäß Art. 234 EGV werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Werden von Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 auch solche Kaufverträge über Immobilien erfasst, die lediglich als Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells anzusehen sind und bei dem die bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrages als auch des ausschließlich der Finanzierung dienenden Darlehensvertrages in einer Haustürsituation nach § 1 Haustürwiderrufsgesetz erfolgen?

2. Entspricht eine nationale Rechtsordnung bzw. deren Auslegung, die die Rechtsfolgen des Widerrufs der Darlehenserklärung auch im Rahmen solcher Kapitalanlagemodelle, bei denen das Darlehen ohne Erwerb der Immobilie überhaupt nicht gewährt worden wäre, lediglich auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages beschränkt, den Anforderungen des Gebotes des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes (Art. 95 Abs. 3 EGVertrag) sowie der von der Richtlinie 85/577/EWG gewährleisteten Effektivität des Verbraucherschutzes?

3. Genügt eine nationale Regelung der Rechtsfolge des Widerrufs des Darlehensvertrages dergestalt, dass der widerrufende Verbraucher die Darlehensvaluta an die finanzierende Bank zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Immobilie dient und unmittelbar an den Verkäufer der Immobilie ausbezahlt wird, dem Schutzzweck der Widerrufsregelung in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG?

4. Verstößt eine nationale Rechtsfolge des Widerrufs in der Form, dass der Verbraucher nach Widerrufserklärung zur sofortigen Rückzahlung der – auf Grundlage des für die Kapitalanlage entwickelten Konzeptes – bisher überhaupt noch nicht getilgten Darlehensvaluta nebst deren marktüblichen Verzinsung verpflichtet ist, gegen das Gebot des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes (Art. 95 Abs. 3 EG-Vertrag) sowie gegen den in der Richtlinie 85/577/EWG verankerten Grundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes?

 

Tatbestand

A. Sachverhalt:

Die Kläger begehren im Wege der Vollstreckungsabwehrklage, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars S. in H. vom 08.05.1992 – URNr. 1220/92 – für unzulässig zu erklären. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte finanziert seit Ende der 80er Jahre in erheblichem Umfang den Erwerb von gebrauchten Eigentumswohnungen. Bei diesen Wohnungen handelt es sich in der Regel um im sozialen Wohnungsbau der 60er und 70er Jahre erstellte Mietshäuser, die von der A.-AG in H. angekauft, teilrenoviert, in Wohnungseigentum geteilt und anschließend angeboten wurden. Der eigentliche Vertrieb der Eigentumswohnungen sowie die Vermittlung der Finanzierung erfolgte sodann ausschließlich über das mit der Vermittlung von Immobilien- und Finanzdienstleistungen befasste Unternehmen „H. GmbH” in D., das sich wiederum einer Vielzahl bundesweit tätiger Untervermittler bediente.

Im Rahmen des geschilderten Vertriebskonzeptes trat im Februar 1992 ein Untervermittler der Firma „H. GmbH” an die Kläger heran und erläuterte ihnen das Anlagemodell des kreditfinanzierten Immobilienerwerbs. Aus Gründen der Steuerersparnis sah das Modell eine vollständige Fremdfinanzierung der angebotenen, fremdgenutzten Eigentumswohnung vor, wobei Tilgungen während der Laufzeit des Darlehensvertrags ausgeschlossen waren.

Die Kläger erwarben daraufhin am 28.04.1992 eine Eigentumswohnung als Kapitalanlage zum Preis von 90.519,00 DM (46.281,63 EUR). Ausschließlich zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen die Kläger mit Vertrag vom 07. April 1992 bei der Beklagten ein Darlehen über 105.000,00 DM (53.685,65 EUR) auf, das durch eine mit notarieller Urkunde vom 08.05.1992 – UR-Nr. 1220/92 – bestellte Grundschuld an dem erworbenen Wohnungseigentum in derselben Höhe abgesichert wurde. Weiterhin übernahmen die Kläger in dieser Urkunde die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich diesbezüglich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Darüber hinaus mussten sich die Kläger auf Verlangen der Beklagten nach einem von ihr entwickelten Konzept gemäß § 3 des Darlehensvertrages zum Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft verpflichten, durch die eine gleichmäßige Verteilung der gesamten Mieteinnahmen in dem Wohnkomplex gewährleistet sein sollte.

Des Weiteren verpflichteten sich die Kläger, bei der Beklagten zwei Bausparverträge abzuschließen und zwar über jeweils 50 % der Darlehenssumme. Gemäß § 1 des Darlehensvertrages wurde vereinbart, dass eine Tilgung des Darlehens erst mit der Zuteilung des ersten Bausparvertrages erfolgen sollte. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (im folgenden HWiG) des Inhalts, dass d...

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