Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.10.2010; Aktenzeichen V ZB 210/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Betroffene reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 03.07.2008 wurde er festgenommen. Einen Aufenthaltstitel oder einen Reisepass konnte er nicht vorlegen. Vor seiner Festnahme hielt sich der Betroffene bei seiner Familie in Dortmund auf.

Unter dem 14.10.2008 wurde der Betroffene wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Die Ausländerbehörde bereitete die Abschiebung des Betroffenen vor und richtete eine Anfrage nach § 72 Abs. 4 AufenthG an die Staatsanwaltschaft Dortmund, ob Einvernehmen mit einer Abschiebung aus der Untersuchungshaft bestehe. Die Staatsanwaltschaft Dortmund teilte mit Verfügung vom 15.12.2008 mit, dass einer Abschiebung nicht zugestimmt werde. Mit Beschluss vom 18.12.2008 wies das Amtsgericht Dortmund einen von der Ausländerbehörde gestellten Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen zurück.

Am 06.01.2009 verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Betroffenen wegen schwerer Körperverletzung zu 2 Jahren und 3 Monaten Haft, die bis zum 01.10.2010 andauern sollte.

Unter dem 16.07.2009 wurde die Ausländerbehörde über den rechtskräftigen Ausgang des Strafverfahrens unterrichtet. Mit Schreiben vom 17.07.2009 gab die Ausländerbehörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu den von ihr geplanten ausländerrechtlichen Maßnahmen, nämlich der Ausweisung, der Ausreiseforderung und der Androhung der Abschiebung. Mit Verfügung vom 27.08.2009 wurde der Betroffene gemäß § 54 AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Im September 2009 leitete die Ausländerbehörde das Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung ein und wandte sich in Amtshilfe an die Stadt Dortmund, um bei einer Verwandten des Betroffenen in Dortmund einen Pass oder Ausweis aufzufinden.

Mit Schreiben vom 17.09.2009 teilte die Staatsanwaltschaft Dortmund der Ausländerbehörde mit, der Anwalt des Betroffenen habe zwischenzeitlich mitgeteilt, dass ein Vorgehen nach § 456 a StPO nicht mehr gewünscht werde. Mit Schreiben vom 24.07.2009 bat die Ausländerbehörde die JVA Bochum um Mitteilung einer Anordnung der Entlassung bzw. Verlegung des Betroffenen bzw. einer Änderung der Haftzeit.

Unter dem 01.10.2009 erhob der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage gegen die Verfügung vom 27.08.2009. Unter dem 09.10.2009 stellte er einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 16.11.2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig (Aktenzeichen: 7 K 7970/09 A), Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 14.07.2010 anberaumt.

Im Dezember 2009 teilte die Stadt Dortmund mit, dass bei der Großtante des Betroffenen kein Pass oder Ausweis aufgefunden worden sei.

Am 11.03.2010 wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die gegen die Ausweisungsverfügung vom 27.08.2009 gerichtete Klage des Betroffenen ab. Das Urteil ist seit dem 18.05.2010 rechtskräftig (Aktenzeichen: 8 K 4319/09).

Am 07.06.2010 wurde die Ausländerbehörde telefonisch über die vorzeitige Entlassung des Betroffenen in Kenntnis gesetzt und stellte beim Amtsgericht Bochum einen Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten. Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Bochum die Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten ab dem 07.06.2010 gestützt auf die §§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG an.

Am 18.06.2010 suchte ein Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund den Betroffenen in der Haft auf bezüglich der Antragstellung für die Passersatzpapierbeschaffung. Der Betroffene verweigerte die Mitwirkung und unterzeichnete den Antrag nicht.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.06.2010 legte der Betroffene gegen den Beschluss des Amtsgerichts die am selben Tage bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde ein.

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 21.06.2010 legte das Amtsgericht der Kammer die Sache zur Entscheidung vor.

Der Betroffene trägt vor, die Haftanordnung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es das Amtsgericht unterlassen habe, ihm einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Darüber hinaus habe die Ausländerbehörde gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen. Die Anordnung von Abschiebungshaft im Anschluss an 23 Monate Strafhaft sei unzulässig. Die Ausländerbehörde habe während der Strafhaft nichts unternommen, um die Abschiebung zeitnah herbeizuführen. Zudem sei er wohl im November 2006 mit einem Visum eingereist, dies habe eine Gültigkeit von 3 Wochen gehabt, von wann bis wann, könne er nicht sagen. Vorlegen könne er das V...

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