Entscheidungsstichwort (Thema)

Haustürgeschäft: Widerruflichkeit eines Time-Sharing-Vertrages über eine Ferienwohnung in Spanien

 

Orientierungssatz

Ein Vertrag über die Verschaffung eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnanlage in Spanien verbunden mit einem zeitlich begrenzten Nutzungsrecht an einem bestimmten "Appartement" oder "Studio" sowie einer Kostentragungsregelung hinsichtlich der Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten, für den ausdrücklich die Anwendung spanischen Rechts vereinbart wurde, ist nicht aufgrund eines von dem Kunden erklärten Widerrufs nach HWiG §§ 1, 2 (juris: HTürGG) unwirksam. Das deutsche Haustürwiderrufsgesetz findet nämlich keine (auch keine entsprechende) Anwendung; die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes folgt weder aus EGBGB Art 29 (juris: BGBEG) noch aus EGBGB Art 34.

1. Ebensowenig ist der Vertrag nach BGB § 138 nichtig.

2. Weder bei dem deutschen Haustürwiderrufsgesetz noch bei BGB § 138 handelt es sich um zwingende, ein ausländisches Vertragsstatut brechende inländische Normen iSv BGBEG Art 34 (Fortführung BGH, 1997-03-19, VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124). Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsschluß im Inland erfolgt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737137

NJW-RR 1999, 1282

NZM 1999, 721

IPRspr. 1999, 32

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge