Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Modernisierungsankündigung. unzumutbare Härte für den Vermieter bei erheblicher Mieterhöhung aufgrund durchgeführter Modernisierung

 

Orientierungssatz

1. Eine Modernisierungsankündigung muß der Schriftform des BGB § 126 genügen. Die Schriftform ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn die Ankündigung von dem Vermieter eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. Für die Einhaltung des BGB § 126 genügt aber auch die Unterschrift des die Urkunde ausstellenden Vertreters (hier: Bevollmächtigter der vom Vermieter beauftragten Verwaltungsgesellschaft), wenn das Vertretungsverhältnis aus der Urkunde ersichtlich ist.

2. Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Modernisierungsankündigung ist es, daß die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen hinreichend konkret beschrieben sind (hier bejaht).

3. Das Duldungsverlangen des Vermieters stellt für den Mieter nur dann eine unzumutbare Härte dar, wenn die neue Miete mehr als 25% des (Gesamt-)Einkommens des Mieters ausmachen wird (hier verneint).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736003

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