Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Anspruch auf einen Vorschuß zur Mängelbeseitigung durch den Mieter gegen den Erwerber des Grundstücks
Orientierungssatz
Der Anspruch auf einen Vorschuß für die zur Mängelbeseitigung durch den Mieter erforderlichen Aufwendungen (BGB § 538 Abs 2) kann dann gegen den Erwerber des Grundstücks geltend gemacht werden (BGB § 571), wenn erst dieser mit der Beseitigung des Mangels in Verzug gekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt der Veräußerung bestand, von dem früheren Vermieter aber nicht beseitigt worden ist. Der Anspruch richtet sich dem Umfange und der Höhe nach dem Betrag derjenigen Aufwendungen, die nach fachmännischem Rat geeignet und notwendig sind, um das Mietobjekt wieder in den vertragsmäßigen Zustand zu versetzen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1731666 |
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