Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit der Zustellung einer Räumungsklage gegen den ausgezogenen Mitmieter durch Niederlegung. zum Rechtsschutzbedürfnis. zur Abänderung der Kostenentscheidung gegen in der Rechtsmittelinstanz nicht beteiligte Partei

 

Orientierungssatz

1. Wenn eine Person, der eine Räumungsklage zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird, kann die Zustellung auch durch Niederlegung des Schriftstücks bei dem zuständigen Postamt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise erfolgen.

2. Die Ersatzzustellung gemäß ZPO § 182 setzt jedoch voraus, daß der Adressat einer zuzustellenden Klageschrift die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wurde, tatsächlich innehatte, dh dort lebte und insbesondere auch schlief (vergleiche BGH, 1987-10-27, VI ZR 268/86, NJW 1988, 713).

3. Diese Voraussetzung ist nicht mehr gegeben, wenn der Adressat vor dem Zustellungsversuch den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlegt hatte.

4. Der Wille des Adressaten, seine Wohnung aufzugeben, muß, wie auch der Aufgabeakt als solcher, für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Entscheidend ist, ob mit der Absicht zur Aufgabe der bisherigen Wohnung eine neue Wohnung an anderer Stelle genommen wird, wobei für die Aufgabeabsicht spricht, daß der Betreffende seine persönliche Habe in die neue Wohnung mitgenommen hat und auch später in dieser verblieben ist. Auch wenn der Adressat weiterhin im Besitz eines Schlüssels zu der früheren Wohnung ist und das Türschild mit dem gemeinsamen Ehenamen nicht entfernt hat, spricht dies nicht gegen die Annahme der Aufgabeabsicht.

5. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage gegen eine von mehreren Mitmietern fehlt immer dann, wenn der Mitmieter den Besitz der Wohnung endgültig aufgegeben hat und der Vermieter hiervon Kenntnis hat (vergleiche OLG Schleswig, 1982-06-25, 6 RE-Miet 1/82, NJW 1982, 2672).

6. Im Rechtsmittelverfahren darf auch die eine in dieser Instanz nicht mehr beteiligte Partei betreffende Kostenentscheidung abgeändert werden. Dies entspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737787

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