Entscheidungsstichwort (Thema)

Maklerlohn

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn geltend.

Die Beklagten suchten ein bebaubares Grundstück und betrauten den Kläger mit der Beibringung eines geeigneten Kaufobjektes. Schließlich vermittelte der Kläger ihnen das in der … in … gelegene Grundstück, welches die Beklagten mit dem – aufgrund der notariellen Genehmigungserklärung der Verkäuferin vom 17. März 1999 wirksam gewordenen – notariellen Vertrag vom 10. März 1999 erwarben. Zuvor hatten die Beklagten und der Kläger nach einer Besichtigung des Grundstückes am 6. Februar 1999 eine schriftliche „Reservierungsvereinbarung” geschlossen. In ihr heiß es u.a.:

  1. „Vorbemerkung

    Der Kaufinteressent beabsichtigt den Erwerb des Objektes zu den genannten Konditionen.

  2. Vertragsinhalt

    Der Kaufinteressent beauftragt den Makler mit der Reservierung für ihn bis zum Termin der notariellen Beurkundung.

  3. Zustimmungsvorbehalt

  4. Hinweise

    Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, das durch diese Vereinbarung die Entschliessungsfreiheit des Verkaufs, wie auch des Kaufinteressenten nicht berührt wird und somit keinerlei Verpflichtung zum Verkauf bzw. Erwerb des Vertragsobjektes begründet wird.

  5. Reservierungsgebühr

    Mit Abschluß dieser Vereinbarung entrichtet der Kaufinteressent an den Makler eine Reservierungsgebühr in Höhe von DM 1.000,– DM in Worten –eintausend– (max. 10 % der Gesamtprovision einschl. MwSt). Mit dieser Gebühr ist das Risiko des Maklers, durch die Einstellung der Verkaufsbemühungen während des Reservierungszeitraums einen Provisionsverlust zu erleiden, abgegolten.

  6. Notarvertrag

    Der Käufer wählt den Notar seines Vertrauens, läßt den notariellen Kaufvertrag vorbereiten und legt einen Beurkundungstermin fest. Der Kaufvertrag sollte bis spätestens 5.3.1999 beurkundet sein. Danach verliert die Reservierungsvereinbarung ihre Gültigkeit, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.”

Wegen des weiteren Inhaltes der „Reservierungsvereinbarung” wird auf die in Kopie zur Akte gereichte „Reservierungsvereinbarung” vom 6. Februar 1999 (Bl. 5 d.A.) verwiesen. Mit Rechnung vom 20. März 1999 machte der Kläger gegenüber den Beklagten 13.224,00 DM Maklerlohn (= 6 % des Kaufpreises von 190.000,00 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) geltend.

Die Beklagten haben eine Verteidigungsabsicht im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht angezeigt.

Der Kläger beantragt gegen die im Termin am 23. Dezember 1999 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Beklagten ein Versäumnisurteil mit dem Inhalt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 13.224,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. April 1999 zu zahlen.

Der Kläger wurde gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 23. Dezember 1999 (Bl. 31 f. d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrages und seiner Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Maklerlohns in Höhe von 13.224,00 DM aus dem als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn er hat seinen Anspruch auf Maklerlohn verwirkt; § 654 BGB in entsprechender Anwendung.

Zwischen den Parteien ist es am 6. Februar 1999 zum Abschluss eines schriftlichen Maklervertrages mit dem Inhalt der „Reservierungsvereinbarung” gekommen. Entgegen dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift wurde der Kläger von den Beklagten nicht zunächst mit der Vermittlung eines unbestimmten, geeigneten Baugrundstückes beauftragt, welches von dem Kläger schließlich mit dem später erworbenen Grundstück in der … vermittelt worden sei. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23. Dezember 1999 steht vielmehr fest, dass der Kläger nach Beauftragung durch die Verkäuferin an dem erworbenen Grundstück ein Verkaufsschild angebracht hatte, und die Beklagten sich auf dieses Schild hin am 25. Januar 1999 bei ihm telefonisch gemeldet und ihr Interesse gerade an diesem Grundstück kundgetan haben. Nach einer ersten Besichtigung am 26. Januar 1999 kam es am 5. Februar 1999 zu einer weiteren Besichtigung des Grundstücks im Beisein eines Beraters der Beklagten. Daraufhin unterzeichneten die Parteien am 6. Februar 1999 im Büro des Klägers den mit „Reservierungsvereinbarung” bezeichneten Vertrag. Erst mit dem Abschluss dieser Vereinbarung kam zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande, der über den eigentlichen Maklervertrag hinaus eine Reservierungsvereinbarung enthält.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Maklerlohns aufgrund des Vertr...

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