Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutz des Untermieters bei gewerblichem Zwischenmietverhältnis: Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Räumungsverlangen. Kündigungsschutz des Untermieters bei gewerblichem Zwischenmietverhältnis: Kenntnis der fehlenden Eigentümerstellung des Vermieters

 

Orientierungssatz

1. Überläßt der Grundstückseigentümer ein an sich dem Kündigungsschutz für Wohnraum unterliegendes Objekt einem gewerblichen Zwischenvermieter in Kenntnis des Umstandes, daß es letztlich zu Wohnzwecken benutzt werden soll, so ist dem Untermieter der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Räumungsverlangen des Eigentümers nur dann zu versagen, wenn er die Wohnung in Kenntnis seiner schlechten Rechtsposition gemietet hat (vergleiche BGH, 1991-03-20, VIII ARZ 6/90, NJW 1991, 1815).

2. Für diese Kenntnis reicht es nicht aus, daß der Untermieter über die fehlende Eigentümerstellung seines Vertragspartners informiert ist. Denn die Untervermietung durch einen gewerblichen Zwischenvermieter wird von einem juristischen Laien in der Regel nicht als Untermiete im Rechtssinne gewertet. Der Rechtskundige versteht unter Untermiete entsprechend dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens die Vermietung eines - in der Regel möblierten - Teiles der vom Hauptmieter selbst genutzten Wohnung.

3. Es wird der rechtsunkundige Laie den Mietvertrag über eine vollständige Wohnung, den er mit einem Vermieter schließt, der die Wohnung nicht unmittelbar nutzt oder genutzt hat, selbst dann nicht als Untermietvertrag im Rechtssinne mit der Folge des Verlustes des Kündigungsschutzes ansehen, wenn ihm bekannt ist, daß die Wohnung dem Vermieter nicht gehört. Er wird vielmehr davon ausgehen, daß ein "normales" Mietverhältnis mit dem üblichen Kündigungsschutz für Wohnraum besteht und er die Wohnung allenfalls dann räumen muß, wenn sein Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung nachweisen kann. Deshalb kann dem Untermieter die Berufung auf ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Eigentümers nicht schon dann versagt werden, wenn er bei Abschluß des Mietvertrages die Eigentumsverhältnisse kannte und sich über die wirkliche Rechtslage hinsichtlich des Kündigungsschutzes hätte informieren können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737182

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