Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Sonderkündigungsrecht bei versagter Untervermietungserlaubnis. Wohnraummiete: Minderungsquoten bei hochpreisigen Wohnungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende generelle Verweigerung der Untervermietungserlaubnis liegt uach dann vor, wenn der Vermeiter diese Verweigerung auf angebliche einschlägige Vorschriften für öffentlich geförderten Wohnungsbau stützt.

2. Ist die Berechtigung einer vom Mieter ausgesprochenen Sonderkündigung nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB streitig, kann der Mieter die Beendigung des Mietverhältnisses durch Klage nach § 256 ZPO feststellen lassen.

3. Einzelne Minderungsquoten (bei hochpreisigen Wohnungen): Setzrisse in der Küche 2%, Fleck auf dem Teppich in der Diele 2%, Funktionsunfähigkeit der Gegensprechanlage 5%, erschwerte Anschlußmöglichkeit für Tiefkühlschrank 2% und fehlender Telefonanschluß 5%.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739739

NZM 1999, 405

WuM 1998, 725

IPuR 1999, 51

IPuR 1999, 56

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