Entscheidungsstichwort (Thema)

Parteistellung des Testamentsvollstreckers. Parteiwechsel in der Berufungsinstanz. Ansprüche aus einem Mietvorvertrag

 

Orientierungssatz

1. Ein Testamentsvollstrecker ist Partei kraft Amtes; eine Klage richtet sich daher gegen ihn und nicht gegen die Erben des Vermieters.

2. Ein entsprechender Parteiwechsel ist in der Berufungsinstanz jedenfalls dann zulässig, wenn der Testamentsvollstrecker sich rügelos auf die abgeänderte Klage einläßt.

3. Aus einem Mietvertrag kann auch dann der Abschluß eines Hauptmietvertrages eingeklagt werden, wenn die Dauer des Mietvertrages in dem Vorvertrag nicht bestimmt wurde; in einem solchen Fall ist nach BGB § 564 Abs 2 anzunehmen, daß der Mietvertrag über einen unbestimmten Zeitraum laufen sollte.

4. Der Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluß des Hauptmietvertrages steht nicht entgegen, daß die Wohnung zwischenzeitlich anderweitig vermietet ist und der Mieter bereits den Besitz an der Wohnung erlangt hat. Der Mietinteressent, mit dem der Vorvertrag abgeschlossen wurde, hat ein Interesse am Abschluß des Mietvertrages, da er daraus Schadenersatzansprüche herleiten kann (vergleiche LG Berlin, 1986-10-31, 64 S 241/86, Grundeigentum 1987, 241).

5. Der Vertragspartner des Vorvertrages hat hingegen keinen Anspruch auf Besitzüberlassung, sofern dem Mieter bereits der Gebrauch an der doppelt vermieteten Wohnung überlassen worden ist (vergleiche BGH, 1961-12-11, VII ZR 46/61, MDR 1962, 398).

6. Es steht dem Mietinteressenten auch kein Anspruch auf Kündigung des mit dem Mieter geschlossenen Mietvertrages zu. Dies gilt auch dann, wenn der Vorvertrag zeitlich früher geschlossen wurde als der Mietvertrag mit dem in die Wohnung eingewiesenen Mieter. Insoweit findet der Grundsatz der Priorität keine Anwendung.

7. Da dem Vermieter gegenüber dem besitzenden Mieter kein Kündigungsrecht zusteht, hat der Mietinteressent auch keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Abtretung eines Räumungsanspruches.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734905

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